Bagatellschwellen von der Anwendung ausgenommen - Am 30. Juni 2020 ist das Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG) in Kraft getreten.

Länder können Untersuchungen bis zu einer Bagatellschwelle von zehn Metern Tiefe vom Anwendungsbereich ausnehmen.

Die politische Diskussion über das Gesetz wurde maßgeblich von der Frage der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle bestimmt. Allerdings betrifft das Gesetz auch die Frage der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, das heißt auch Ressourcen, die die Bauindustrie nutzt, und betrifft darüber hinaus auch insbesondere die dem Bau vorgelagerten Planungen großer Infrastrukturprojekte.

Das GeolDG regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geo- logischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Es enthält Anzeigepflichten geologischer Untersuchung und Übermittlungspflichten geologischer Daten.

Adressaten des Gesetzes sind vor allem diejenigen, die „selbst oder als Beauftragte eine geologische Untersuchung“ (§ 14 S. 1 Nr. 1 GeolDG) vornehmen, zum Beispiel Ingenieurbüros beziehungsweise „der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung“ (§ 14 S. 1 Nr. 2), das heißt der jeweilige Bauherr. Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs können auch bauausführende Unternehmen betroffen sein. (HDB)


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