§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Rohrleitungsbauverband e.V. (rbv).
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Köln.
  3. Der Verband ist in das Vereinregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes 

  1. Der Verband hat den Zweck, Technik und Wissenschaft im Leitungsbau und bei Netzdienstleistungen der Wasser- und Abwasserwirtschaft, der Energieversorgung sowie der Telekommunikation zu fördern.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Wahrnehmung der fachlichen Interessen der Leitungsbau- und Netzdienstleistungsunternehmen
    2. die Mitarbeit an den einschlägigen technischen Regelwerken, insbes. bei den regelsetzenden Organisationen im Leitungsbau (z. B. DVGW, DWA, DIN, AGFW)
    3. die Vertretung der technischen Belange des Leitungsbaus und der Netzdienstleistungen gegenüber Behörden und anderen Institutionen
    4. die Qualifizierung der Mitglieder durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter
  3. Der Verband unterstützt die regelsetzenden Organisationen im Leitungsbau bei der Erarbeitung und Verbreitung der Regelwerke und bei der Überprüfung und Zertifizierung von Leitungsbauunternehmen.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist ausgeschlossen.
  5. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, die nicht satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben des Verbandes dienen.
  6. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört nicht die Betreuung und Beratung der Mitglieder auf wirtschaftspolitischem und sozial-politischem Gebiet.

§ 3 Gliederung des Verbandes 

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes werden in regionalen Landesgruppen zusammengefasst. Die Zugehörigkeit des einzelnen Mitgliedes richtet sich nach dem Firmensitz. Niederlassungen können in ihrer jeweiligen Landesgruppe Mitglied werden.
  2. Die Mitglieder der Landesgruppe wählen einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Die Mitglieder der Auslandsgruppe sowie die außerordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder werden durch die Geschäftsführung des Verbandes betreut und vertreten.
  4. Die technisch-wissenschaftlichen Belange der Mitglieder werden durch den Technischen Lenkungskreis wahrgenommen. Der Technische Lenkungskreis setzt einen oder mehrere Technische Ausschüsse zur Bearbeitung der technischen Fragestellungen ein. Die Technischen Ausschüsse repräsentieren die unterschiedlichen Sparten des Leitungsbaus. Die Zusammensetzung und das Wahlverfahren des Technischen Lenkungskreises und der Technischen Ausschüsse werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.
  5. Die Belange der Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter der Mitgliedsfirmen werden durch einen Ausschuss für Personalentwicklung wahrgenommen. Die Zusammensetzung und das Wahlverfahren des Ausschusses für Personalentwicklung werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft 

    1. Ordentliche Mitglieder sind Leitungsbau- und Netzdienstleistungsunternehmen
    2. Außerordentliche Mitglieder
    3. Fördermitglieder Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  1. Die Mitgliedschaft als ordentliche Mitglieder können alle Unternehmen erwerben, die ein Zertifikat GW 301 oder GW 302, ein Zertifikat FW 601, ein Gütezeichen RAL GZ 961 oder ein Gütezeichen RAL GZ 962 besitzen. Die Mitgliederversammlung kann, auf Vorschlag des Vorstands, durch Beschluss weitere Zertifikate, Gütezeichen oder Anforderungen festlegen, die zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft berechtigen.
  2. Die Aufnahme ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung.
  4. Herstellerunternehmen und Ingenieurbüros können außerordentliche Mitglieder werden. Ob darüber hinaus Unternehmen weiterer Fachrichtungen außerordentliche Mitglieder werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  5. Personen und Unternehmen, die in keine der übrigen Kategorien fallen aber gleichwohl den Verband unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden.
  6. Persönlichkeiten, die sich um den Verband hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Buchst. a hat eine Stimme. Zu Vorstandsämtern sind nur Personen aus dem Mitgliederkreis nach § 4 Abs. 1 Buchst. a wählbar. Zu anderen Verbandsämtern sind auch Personen aus dem Mitgliederkreis nach § 4 Abs. 1 Buchst. b wählbar. § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.
  2. Stimmrecht in den jeweiligen Landesgruppen besitzen die ordentlichen Mitglieder, die ihren Hauptsitz im Gebiet der Landesgruppe haben. Niederlassungen besitzen dann Stimmrecht in den jeweiligen Landesgruppen, wenn sie bei der Geschäftsführung als selbständige Niederlassungen gemeldet sind.
  3. Die Mitglieder haben den Verband zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die Tätigkeit des Verbandes zu fördern.
  4. Verbandsämter werden, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden nach einer Beitragsordnung, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, erhoben. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können außerordentliche Beiträge erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge für außerordentliche und fördernde Mitglieder werden vom Vorstand beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet: 
    • durch Austritt
    • durch Wegfall der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2
    • durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    • durch Ausschließung
  2. Der Austritt kann mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende jedes Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung erklärt werden. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt und an die noch bestehenden Verbindlichkeiten bis zu deren Erledigung gebunden.
  3. Erfüllt ein ordentliches Mitglied nicht mehr die Bedingungen für die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 2, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. Wenn die Tätigkeit eines außerordentlichen Mitglieds mit § 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes nicht in Einklang steht, kann der Vorstand das betreffende Mitglied durch Beschluss ausschließen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Interessen des Verbandes gröblich verletzt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letztbekannte Anschrift die Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge unterlässt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  5. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 8 Organ des Verbandes 

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsführung.

Der Präsident ist Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen: 
    1. Wahl und Abberufung des Präsidenten sowie der beiden Vizepräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
    2. Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    3. Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. Festsetzung der Beiträge für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. a und der Art ihrer Erhebung,
    5. Beschlussfassung über weitere Zertifikate oder Gütezeichen, die zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft berechtigen
    6. Beschlussfassung über die Zulassung von Fachrichtungen, aus denen Unternehmen außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. b werden können
    7. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Buchst. a eine Stimme. Eine Stimmenübertragung bedarf der schriftlichen Vollmacht. Besondere Weisungen über die Ausübung des Stimmrechts sind zu befolgen.
  4. Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal im Geschäftsjahr statt oder zusätzlich auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d.h. wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich erfolgt. Nur über solche Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen Dringlichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.
  6. Beschlüsse zu Abs. 1 a bis f werden mit einfacher Mehrheit, zu Abs. 1 g und h mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Abs. 1 Buchst. a erfolgen in geheimer Wahl, wenn dies von einem Mitglied gefordert wird.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu bestimmen.
  8. Steht ein Antrag auf Auflösung des Verbandes auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, müssen die Einladungen durch Einschreibebrief erfolgt sein.
  9. Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Der Vorstand kann den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit gewähren, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  10. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 20 % der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Voraussetzung der Stimmabgabe durch mindestens 20 % der Mitglieder gilt nur, wenn ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gefasst wird (Ziff. 10 Satz 1); sie gilt nicht, wenn eine Mitgliederversammlung stattfindet und Mitglieder die Möglichkeit erhalten, ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimme abzugeben (Ziff. 9 Satz 2).

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 
    1. dem Präsidenten,
    2. den beiden Vizepräsidenten,
    3. den Vorsitzender der Landesgruppen,
    4. dem Vorsitzenden des Technischen Lenkungskreises
    5. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Personalentwicklung
  2. Im Vorstand werden alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes beraten.
  3. Der Vorstand ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband zu hören. Ihm obliegen ferner: 
    1. das Vorschlagsrecht für die Wahl und die Abberufung des Präsidenten sowie der beiden Vizepräsidenten
    2. die Festsetzung des jährlichen Haushaltsvorschlages
    3. die Festsetzung der Beiträge für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. b und c,
    4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    5. das alleinige Vorschlagsrecht über weitere Zertifikate oder Gütezeichen, die zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft berechtigen
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal, in der Regel jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn fünf seiner Mitglieder dies verlangen. Es gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 entsprechend, jedoch mit einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mandat nach Abs. 1 Buchst. a bis e gibt seinem Träger eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, geleitet. Bei Verhinderung von Vorsitzenden der Landesgruppen, des Technischen Lenkungskreises oder des Ausschusses für Personalentwicklung nehmen die jeweiligen Stellvertreter stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten zu bilden und dafür Fachleute zu berufen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt:
    1. Verträge mit anderen Berufsverbänden oder Branchenverbänden abzuschließen, um ein gemeinsames Entscheidungsgremium zu bilden, das Weisungen für alle Belange der Technik, der Personalentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit erlässt
    2. durch Verträge mit solchen Verbänden seine Ausschüsse gemeinsam zu besetzen, die als Ausschuss eines jeden der Vertragspartner fungieren. Mitglieder solcher Verbände dürfen ermächtigt werden, in Ausschüssen des rbv mitzuarbeiten, an deren Sitzungen teilzunehmen und sich zu Ämtern in diese Ausschüsse wählen zu lassen
    3. durch Verträge mit anderen Berufsverbänden oder Branchenverbänden die Geschäftsführung mit der Geschäftsführung des jeweiligen Vertragspartners zusammenzulegen und dabei eine Hauptgeschäftsführung und darunter einzelne Geschäftsführungen einzurichten

§ 11 Die Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes unter Leitung eines Hauptgeschäftsführers eingerichtet.
  2. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und angestellt sowie abberufen.
  3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.
  4. Die Geschäftsführung hat ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Anweisungen des Vorstandes wahrzunehmen.

§ 12 Gerichtsstand

Für alle Ansprüche an den Verband oder alle Ansprüche des rbv gegenüber den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Verbandes zuständig. 

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über das vorhandene Vermögen. 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2022 – Änderung eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 26. August 2022- VR 4110


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COMPLIANCE

Grundwerte und Verhaltensregeln des Rohrleitungsbauverbandes e. V.
vorgestellt in der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2017 in Leipzig und gebilligt


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