Ein Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 15. Mai 2017 (Az: F 120/17 EASO) hat für große Beachtung gesorgt. Demnach verpflichteten die Richter die Mutter eines Kindes, das den Messenger-Dienst WhatsApp nutzt, schriftliche Zustimmungserklärungen aller Kontakte aus dem Telefon ihres Sohnes einzufordern, damit keine persönlichen Daten ungewollt an den Messenger-Dienst weitergegeben werden.

Denn selbst wenn man WhatsApp nicht selbst nutzt, aber in den Kontakten eines WhatsApp-Nutzers abgespeichert ist, dann werden die Daten automatisch an WhatsApp übermittelt – unabhängig davon, ob der Nichtnutzer eingewilligt hat oder nicht.

Was sich für die private Nutzung schon problematisch anhört, könnte sich für Betriebe als äußerst heikel erweisen. Denn generell dürfen laut dem Datenschutzrecht Unternehmen keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte übermitteln, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder Rechtsgrundlage vor. Heikel wird es dann, wenn Mitarbeiter auf ihrem privaten Handy WhatsApp für dienstliche Zwecke nutzen, beispielsweise in einer betriebsinternen Whats- App-Gruppe, in der sich über Termine und Kunden ausgetauscht wird. Dann besteht die Gefahr, dass Kunden-Daten, aber auch Daten von Kollegen in der WhatsApp-Gruppe an den Messenger- Dienst übermittelt werden. Stellt dies einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar, ist der Betrieb in der Pflicht.

Experten raten, eine Änderung in den Datenschutz-Einstellungen auf Whats-App vorzu­nehmen. Damit kann festgelegt werden, auf welche Daten WhatsApp zugreifen darf. Oder man könne zu einem Messenger-Dienst wechseln, der nicht automatisch auf das Telefonbuch zugreift. (rbv)


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