Bauwirtschaft begrüßt die Neuregelungen - Die Bauwirtschaft begrüßt die Mitte Februar 2017 erzielte Einigung der Regierungsfraktionen zur sogenannten „AGB­-Festigkeit der Regelung zu den Aus­ und Einbaukosten“ sowie zu dem Bauvertragsrecht.

Dahingehend äußerte sich der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB), RA Michael Knipper, in einer HDB-Presseinformation am 21. Februar 2017. Ob die vom Gesetzgeber beabsichtigten Verbesserungen bei der sogenannten „fiktiven“ Abnahme eines Bauwerkes tatsächlich eintreten, bleibe abzuwarten. Bereits seit längerer Zeit hatte sich die Bauwirtschaft unzufrieden mit dem aktuellen Bauvertrags- und Gewährleistungsrecht gezeigt. Es benachteilige die Bauunternehmer und sorge nicht für ein partnerschaftliches Miteinander.

Mit den Neuregelungen wird eine einvernehmliche Vereinbarung für nachträgliche Änderungswünsche an einer vereinbarten Bauleistung angestrebt. Dabei soll innerhalb einer 30tägigen Frist festgehalten werden, um welche Änderungen es sich im Detail handelt und welche Kosten da durch zu erwarten sind. Sollte dann keine Einigung möglich sein, greift zwar eine einseitige Anordnung durch den Auftraggeber, hierbei hat der Auftragnehmer jedoch das Recht auf eine 80prozentige Abschlagszahlung der zuvor an gebotenen Vergütung.

Kosten für Gewährleistungsansprüche übertragbar
Begrüßt wird die Einigung zu den Aus- und Einbaukosten für Schäden, die durch mangelhaft gelieferte Bauprodukte entstanden sind. Bisher hatte der Auftragnehmer diese zu 100 Prozent alleine zu tragen und kaum eine Chance, diese an den Hersteller des Bauprodukts weiter zu belasten. In  Zukunft soll gelten, dass solche Kosten an denjenigen weitergereicht werden können, der den Fehler verursacht hat. Dabei darf der Verkäufer des Bauprodukts die Beseitigung nicht eigenhändig durchführen oder einen Dritten beauftragen. Zudem ist die Haf tung des Verkäufers auch dann nicht aufgehoben, wenn das Mate rial mit einer anderen Sache verbaut wurde.

Der rbv begrüßt dies, da es zu einer Entlastung der Leitungsbau­unternehmen kommt. So werden in der Praxis beispielsweise Rohre und Armaturen hinzugekauft und in einem Projekt verbaut. In einem solchen Fall lag die Gewährleistung für fünf Jahre beim Leitungsbau­unternehmen, ob wohl der Hersteller dem Leitungsbau­unternehmen nur eine Gewährleistung von zwei Jahren gibt. Somit können jetzt anfallende Kosten bei einem Mangel der hinzugekauften Bauteile an den Hersteller weitergegeben werden. (rbv)

 

 

(HDB, rbv)

Foto: © shutterstock | froxx, Alex Kosev


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