Am 27. Februar 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag eine Neufassung des Landeswassergesetzes (LWG) beschlossen. Der Landtag folgte in 2. Lesung dem Gesetzesentwurf von SPD und Grünen. Danach wird § 61a LWG NRW, der bis zu seiner Aussetzung Ende 2011 die Randbedingungen der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen in Nordrhein- Westfalen geregelt hat, gestrichen.

Detaillierte Regelungen zur Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind damit im neuen Gesetzestext nicht mehr enthalten. Allerdings enthält das Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung für alle Abwasseranlagen – öffentlich und privat – geregelt werden können (Verordnung zur Selbst-überwachung von Abwasseranlagen – SüwAbw).

Zwar entspricht diese Regelung nicht dem Wunsch der branchenrelevanten Verbände, die eine Beibehaltung der bestehenden Gesetzeslage forderten, ist aber im Vergleich zum Gesetzesentwurf von CDU und FDP, der von einer generellen Dichtheit der privaten Abwasserleitungen ausgeht und eine Dichtheitsprüfung nur in begründeten Verdachts- fällen vorsieht, ein Schritt in die richtige Richtung. Als solcher kann auch die Annahme des Antrags mit Regelungsvorschlägen von SPD und Grünen für die neue SüwAbw in der Plenarsitzung gewertet werden, d. h., diese Vorschläge werden in den zukünftigen Verord- nungsentwurf einfließen.

Der Antrag sieht vor, dass zumindest in Wasserschutzgebieten die Abwas-serleitungen nach bestimmten Fristen geprüft werden. So soll für die Erst-prüfung privater Abwasseranlagen, die häusliches Abwasser führen und vor 1965 errichtet worden sind, eine Frist bis zum 31.12.2015 gelten. Gleiches gilt für industrielles oder gewerbliches Abwasser führende Leitungen, die vor 1990 errichtet wurden. Alle anderen Leitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 einer Prüfung unterzogen werden.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen solche bestehenden Abwasser-leitungen bis spätestens zum 31.12.2020 geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerb- lichen Abwassers dienen. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten entfallen die bisher landesrechtlich gesetzten Fristen. Die Gemeinden erhalten darüber hinaus weiterhin eine Ermächtigung für satzungsrechtliche Regelungen. Bis zur Verabschiedung der neuen SüwAbw wird allerdings noch Zeit vergehen.

Neben den o. a. Fortschritten in Nordrhein-Westfalen gibt es auch in Baden-Württemberg Bestrebungen einer landesrechtlichen Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten. (mb)


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