Tagtäglich machen Ingenieure patentierbare Erfindungen, viele aus einem Angestelltenverhältnis heraus. Die Vergütung dieser Diensterfindungen erfolgt nach einem bestimmten System. In vielen Fällen lässt das Geld aber auf sich warten.
Laut Gesetz über Dienst- bzw. Arbeitnehmererfindungen (ArbEG oder auch ArbnErfG) haben Angestellte einen Anspruch auf Vergütung. Eine Orientierung über die Höhe können die das Gesetz ergänzenden „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ geben. Der Vergütungsanspruch wird – sofern das Schutzrechtserteilungs-
verfahren noch andauert – grundsätzlich drei Monate nach Aufnahme der Benutzungshandlung fällig, ansonsten gemäß § 12 ArbEG spätestens drei Monate nach Schutzrechtserteilung. Viele Unternehmen schieben die Vergütungsfrage jedoch auf die lange Bank.
Warum das so ist, können Sie hier nachlesen: