Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) sind seit Anfang 2017 in Kraft. Mit dem Jahreswechsel 2018 ist die letzte Übergangsfrist verstrichen.
Mit der Umsetzung der GoBD geht in Unternehmen ein entscheidender Wandel im Umgang mit steuerrelevanten Belegen einher. Denn der Begriff „Belege“ wird nun sehr weit gefasst; er schließt alle Unterlagen und Vorfälle in Unternehmen ein, die den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern. Dazu gehören beispielsweise auch der E-Mail-Verkehr, der zu einem Auftrag an das Unternehmen geführt hat, und die Materialwirtschaft sowie die Zeiterfassung der Mitarbeiter. Sie alle müssen den GoBD-Standards genügen.
Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Buchführung und deren Archivierung in Ordnung sind, und nicht mehr das Finanzamt deren Mangelhaftigkeit. „In Ordnung“ bedeutet, dass die umsatz- und vermögensrelevanten Geschäftsvorgänge so dokumentiert sind, dass sie für einen sachverständigen Dritten leicht und lückenlos nachvollziehbar sind. Zudem müssen die Betriebe eine Verfahrensdokumentation vorlegen, wie intern mit den Unterlagen GoBD-konform umgegangen wird. (rbv)
Informationen zur GoBD gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums:
www.bundesfinanzministerium.de