Urteil: Sozialkassenbeiträge ungerechtfertigt - Über Jahre haben nichttarifgebundene Baufirmen zu Unrecht Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes entrichtet. Die hierfür vom Bundesarbeitsministerium erforderliche Allgemeinverbindlich­erklärung der Tarifverträge des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe der Jahre 2008, 2010 und 2014 sind unwirksam –

- das entschied am 21. September 2016 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az. 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15).

Seit 2014 zahlen auch nichttarifgebundene Unternehmen

Seit dem 16. August 2014 gilt für die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge neues Recht. Nach den Erfurter Urteilen müssen Arbeitgeber für Zeiten davor aber keine Sozialkassenbeiträge nachzahlen, vorausgesetzt, ihr Widerspruch gegen die Beitragspflicht ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Der Sozialkassentarifvertrag des Bauge­werbes (SOKA-BAU) regelt einen Urlaubsausgleich und eine Zusatzversorgung für das Alter. Die Beiträge zahlen allein die Arbeitgeber. Nichttarifgebundene Baufirmen beteiligten sich jedoch nicht an dem Sozialkassentarifvertrag. Daraufhin hatte das Bundes­arbeits­ministerium die Sozialkassentarif­verträge der Jahre 2008, 2010 und 2014 für allgemeinverbindlich erklärt. Damit sind eigentlich auch nichttarifgebundene Bauunternehmen verpflichtet, sich an den Sozialkassentarifvertrag zu halten.

Nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen war die Allgemeinverbind­licherklärung nur zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und mindestens 50% aller Arbeitnehmer im Baugewerbe in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeiten. Ab 16. August 2014 wurden die Kriterien für die Allgemeinverbindlichkeit allerdings geändert. Unabhängig von einer 50%-Quote kann nun der Bundesarbeitsminister oder die Bundes­arbeitsministerin regelmäßig die Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassentarif­vertrags bestimmen.

Für die Vergangenheit hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Allgemeinver­bindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge für die Jahre 2008 und 2010 am 17. April 2015 (Az. 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14) und für 2014 (Az. 6 BVL 5006/14) für wirksam erklärt. Auch die Allgemeinverbindlichkeit für die Jahre 2012 und 2013 winkte das LAG am 8. und 9. Juli 2015 durch (Az. 4 BVL 5004/14 und 3 BVL 5003/14).

Unternehmen bekommen vor Gericht Recht

Das BAG entschied nun jedoch für die Jahre 2008, 2010 und 2014, dass die Allgemeinver­bindlicherklärung unwirksam ist. Zu Recht haben die nichttarifgebundenen Baufirmen vor Gericht geltend gemacht, dass die erforderliche 50%- Quote nicht eingehalten worden ist. Denn es gebe keine genauen Zahlen, wie viele Beschäftigte tatsächlich in der Baubranche tätig waren und welche Firmen überhaupt zum Baugewerbe gehören. Daher lasse sich nicht sicher feststellen, dass die Quote jeweils erfüllt war.

Rückforderungsansprüche streitig

Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen führt nun für den maßgeblichen Zeitraum dazu, dass nur für tarifgebun- dene Baufirmen eine Beitragspflicht bestand. Arbeitgeber, die dagegen vor Gericht gezogen sind, deren Verfahren aber rechtskräftig abgeschlossen wurde, können laut dem BAG jedoch nicht die Wiederaufnahme ihres Verfahrens verlangen. Inwieweit Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestehen, hatte das BAG nicht zu entscheiden. Dies käme allenfalls noch für das Jahr 2014 in Betracht, da hier die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bundesweit sind noch Hunderte vergleichbare Verfahren vor den Arbeitsgerichten anhängig, allein beim BAG über 50. (www.juraforum.de).
Foto: © dpa


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