Das Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen Wasserstoffmarkt schaffen. Der Entwurf sieht keine Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen vor. Foto: Jost Listemann/Die Gas- und Wasserstoffwirtschaft

Hinweis auf Gasleitungen. Foto: Jost Listemann/Die Gas- und Wasserstoffwirtschaft
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf setzt die EU-rechtlichen Vorgaben eins zu eins um. Er enthält zahlreiche, „technische“ Vorgaben zum Marktdesign und zur Regulierung von Gas- und Wasserstoff-Infrastrukturen, die vor allem für den künftigen Wasserstoff-Hochlauf essenziell sind. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Zertifizierung und Entflechtung von Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern, zur Kennzeichnung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase und Wasserstoff durch Lieferanten gegenüber den Letztverbrauchern.
Entsprechend der Richtlinien-Vorgaben enthält der Entwurf auch Regelungen für die zukünftigen Verteilernetzentwicklungspläne. Dieses neue, langfristig angelegte Planungsinstrument ermöglicht den Betreibern der Gasverteilernetze eine nachfragebasierte, technologieoffene Planung und (Weiter-)Nutzung der Gasnetze.
Entscheidungen zu Verteilernetzen sollen regional oder lokal erfolgen
Die zukünftigen planerischen Entscheidungen zu den Verteilernetzen sollen regional oder lokal erfolgen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort, insbesondere der kommunalen Wärmeplanung. Die Verteilernetzentwicklungspläne sind umfassend mit allen Betroffenen zu konsultieren und bedürfen der Prüfung und Bestätigung durch die zuständigen Landesbehörden oder die Bundesnetzagentur.
Der Gesetzesentwurf sieht keine Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen vor. Er regelt ein geordnetes Verfahren für die Netzplanung auf regionaler und lokaler Ebene, das langfristig Planungs- und Rechtssicherheit für die kommunalen Akteure und für die Verbraucher schafft.
Gasleitungen können perspektivisch anderweitig genutzt
Sollte die Gasnachfrage in Kommunen oder Regionen in Zukunft stark sinken – beispielsweise in Wohngebieten, die mit Nah- oder Fernwärme versorgt werden –, können Gasleitungen perspektivisch anderweitig genutzt (etwa für Wasserstoff) oder, sofern eine anderweitige Nutzung nicht möglich ist, stillgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Energieversorgung der betroffenen Verbraucher durchgängig vorhersehbar, transparent, planbar, sicher und bezahlbar bleibt.
Zum Schutz der betroffenen Verbraucher gelten strenge Voraussetzungen. Neben langjährigen Vorlaufzeiten (mindestens zehn Jahre) und umfassenden Informationspflichten ist vorgesehen, dass beabsichtigte Trennungen von Gasnetzanschlüssen unzulässig sind, wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung stehen wird.
Rückbau außer Betrieb genommener Gasleitungen soll vermieden werden
Der Gesetzesentwurf enthält überdies Regelungen, um einen Rückbau dauerhaft außer Betrieb genommener Gasleitungen zu vermeiden. Laut Wirtschaftsministerium besteht breiter Konsens, dass ein solcher Rückbau der Netze nicht zielführend ist, unter anderem aufgrund der damit verbundenen enormen volkswirtschaftlichen Kosten sowie einer möglichen anderweitigen Nutzung der betroffenen Leitungen.
Der Gesetzentwurf enthält schließlich Regelungen für Biomethanerzeugungsanlagen, insbesondere einen zeitlichen Netzanschlussvorrang. Zudem sind darin Regelungen für einen erweiterten Vertrauensschutz für bestehende Biomethanerzeugungsanlagen enthalten. Bei einer geplanten Trennung eines Netzanschlusses (zum Beispiel im Falle einer Umnutzung für Wasserstoff oder Stilllegung einer Gasleitung) soll für Biomethan-Bestandsanlagen eine verlängerte Frist von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gelten.








