Um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund befristete Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erlassen. Die in der Zuständigkeit der Länder liegenden Maßnahmen enthalten Ausnahmen für den Handel, das Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe, um das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens aufrechtzuerhalten.
Von diesen Ausnahmen sind unter anderem auch Unternehmen aus den Bereichen Elektrizität, Gas und Telekommunikation betroffen, die bei der Bundesnetzagentur als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt werden. Die in den Listen der BNetzA verzeichneten Unternehmen haben die Möglichkeit, allen Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im öffentlichen Raum unterwegs sein müssen, einen entsprechenden schriftlichen Nachweis auszustellen und mitzugeben. Der Nachweis belegt, dass die darin genannten Personen zum Arbeits- oder Einsatzort unterwegs sind. Dies kann erforderlichenfalls auch gegenüber von den hier genannten Unternehmen beauftragten Personen bzw. Unternehmen geschehen. In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Vereinheitlichung ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung bereitgestellt (Link, bitte ganz nach unten scrollen).
Auch für Unternehmen, die nicht als systemrelevant beim BSI oder der BNetzA gelistet sind, lässt sich das Muster auf die entsprechenden Branchen anpassen. Denn auch andere Fundstellen und Verweise für weitere Branchen wie die Wasser- oder Energieversorgung weisen Tätigkeiten als systemrelevant aus. So zum Beispiel die Übersicht von Sektoren und Branchen „Kritischer Infrastrukturen des Bundesamtes“ für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.