Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November 2021 und dem Auslaufen der strikten Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes – wie 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten sowie die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice – sind für einen Übergangszeitraum noch bestimmte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich.
Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen übergangsweise bis einschließlich 25. Mai 2022 noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, ggf. anzupassen und umzusetzen.
Antworten auf die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf folgender Webseite zusammengefasst:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html