Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können. Neu hinzugekommen sind betriebliche 3G-Regelungen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung zu erarbeiten. Die umfangreichen Ausführungen sind auf der Webseite des BMAS zu finden unter:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Hier wird unter anderem folgendes aufgeführt:

Pflichten der Arbeitgeber:

  • Kontrolle der 3G-Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte und Dokumentation dieser Kontrolle;
  • keine Verpflichtung zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit;
  • die Testangebotsverpflichtung nach § 4 der Corona-ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden

Pflichten der Arbeitnehmer:

  • Vorlage gültiger 3G-Nachweise (möglich sind kostenfreie Bürgertests oder Inanspruchnahme betrieblicher Testangebote, diese müssen aber durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden);
  • soweit ein Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht nachweist und infolgedessen seine Arbeitsleistung nicht erbringt, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu

Anforderungen an den Testnachweis:

  • eine zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen;
  • bei PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;
  • maßgeblich ist Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle

Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen:

  • ausreichend ist, wenn am jeweiligen Kontrolltag der Vor- und Zuname der Beschäftigten in einer Liste abgehakt wird, soweit der jeweilige Nachweis durch den Arbeitnehmer erbracht wurde;
    dies kann auch elektronisch erfolgen;
  • bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden;
  • bei Genesenen ist dabei zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren

Datenschutz:

  • Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis zum Zweck der Nachweiskontrolle verarbeiten;
  • Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwendet werden;
  • Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen;
  • es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (Dritte oder Kollegen) ausgeschlossen ist

In diesem Zusammenhang weist der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie darauf hin, dass die neuen Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz auch beim Transport von mehreren Arbeitnehmern gelten. Die 3G-Nachweise sind dabei vor dem Zustieg in das Transportfahrzeug zu erbringen.


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