Nicht alle müssen alles nachweisen können - Das Ganze ist bekanntlich mehr als die Summe seiner Teile – trotzdem sehen sich Unternehmen, die sich zu einer Bieter­gemeinschaft zusammenschließen, immer wieder mit der Forderung danach konfrontiert, sämtliche Angehörigen der Bietergemeinschaft hätten die vom Auftraggeber geforderten Nachweise zu Fachkunde und Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Dies sei eine Auffassung, die „nicht nachvollziehbar“ ist, so Rechtsanwalt Dr. Detlef Lupp, Geschäftsführer Recht und Steuern im Bayerischen Bauindustrieverband e. V., Bayern, in seiner Antwort auf eine einschlägige Anfrage des rbv.

Entscheidend ist die Gesamtkapazität

Muss jedes der Unternehmen, die sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen, über sämtliche der von einem Auftraggeber geforderten Qualifikationen verfügen, oder reicht hier das Prinzip „Einer für alle“? Rechtsanwalt Detlef Lupp hat hierzu eine ganz klare Meinung: „Die Auffassung einiger Versorger, dass alle Angehörigen einer Bietergemein­schaft/Arbeitsgemeinschaft die geforderten Nachweise zur Fachkunde und Leistungs­fähigkeit erbringen müssen, ist nicht nachvollziehbar.“

Eine Ansicht, die nicht nur durch die einschlägige Fachliteratur gestützt wird, sondern zu der auch das Oberlandesgericht Naumburg, Sachsen-Anhalt, in einem bereits 2007 veröffent­lichten Beschluss gelangt: Es sei „ohne besondere entgegenstehende Anhaltspunkte... regelmäßig davon auszugehen, dass es bei einer Bietergemeinschaft ausreichend ist, wenn geforderte Nachweise oder Eigenerklärungen zur Fachkunde oder zur Leistungsfähigkeit für ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden, während die Zuverlässigkeit von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft in der geforderten Art zu belegen ist. Ebenso (...), wie für die Fachkunde des Einzelbieters regelmäßig die fachliche Kompetenz eines Mitarbeiters ausreicht und für die technische Leistungsfähigkeit etwa die technischen Geräte eines Betriebsteils des Einzelanbieters, so muss für die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft regelmäßig das Vorliegen bei einem Mitglied genügen. Inhaltlich kommt es auch hier auf die technische Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft insgesamt an.“

Unternehmen schlössen sich schließlich „insbesondere dann zusammen und treten gegenüber dem Auftraggeber als einheitlicher Vertragspartner auf, wenn der Umfang eines Auftrags oder seine technischen Schwierigkeiten die Kapazität und das Können eines Einzelunternehmens übersteigen [oder] wenn Spezialaufgaben den Einsatz eines anderen Unternehmens erfordern“, so die Reutlinger Rechtsanwälte Prof. Dr. Horst Locher und Prof. Dr. Ulrich Locher in ihrem 2012 veröffentlichten Buch „Das private Baurecht“. (rbv)


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