Zum 1. Oktober ist die Mautpflicht für Lkw ab 7,5 Tonnen in Kraft getreten. Höchste Zeit also, mautpflichtige Fahrzeuge entsprechend umzurüsten. Eine Möglichkeit bietet Toll Collect mit der sogenannten „On Board Unit" (OBU), mit der man sich automatisch ins Mautsystem einbuchen und die anfallende Gebühr entrichten kann.

Der Fahrer muss lediglich die richtige Achszahl einstellen, sämtliche anderen relevanten Daten sind in der OBU-Datenbank hinterlegt. Während der Fahrt empfängt das Gerät ständig ein GPS-Signal, das mit der Streckenkarte abgeglichen wird – ist eine Strecke mautpflichtig, berechnet die OBU die Gebühr und sendet die Beträge zeitversetzt und verschlüsselt an das OBU-Rechenzentrum. Einmal im Monat erhalten die Anwender eine Aufstellung, die aus einer Gesamtübersicht und einem Einzelfahrtennachweis besteht. Alternativ kann die Maut übers Internet oder 3.600 Maut-Terminals im gesamten Bundesgebiet bezahlt werden. Weitere Informationen stehen unter www.toll-collect.de bereit.

Sonstige KfZ- Werkstattfahrzeuge
Auf die Anfrage, ob spezielle Fahrzeugkombinationen, die aus einem Fahrzeug und mitgeführten Transportanhängern gebildet werden, der Mautpflicht unterliegen, hat das Bundesamt für Güterverkehr dem Bundesindustrieverband Niedersachsen-Bremen e. V. Folgendes mitgeteilt: 
Diese Fahrzeuge, die insbesondere Unternehmen im Leitungsbau betreffen, verfügen über dauerhafte Einbauten für eine Werkstatt (Regale und Schränke für Werkfahrzeuge und Arbeitsgeräte) und sind damit sonstige Kfz-Werkstattfahrzeuge.

Das sagt das Gesetz
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen – Mautpflicht nach der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative BFStrMG (Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr) und Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative BFStrMG (Einsatz im Güterkraftverkehr) lässt sich folgendes Fazit ziehen:

Nach der Zulassung handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug zur Güterbeför­derung. Das Fahrzeug verfügt jedoch über dauerhafte Einbauten für eine Werkstatt (u.a. Regale und Schränke für Werkzeuge und Arbeitsgeräte) und erfüllt daher die Merkmale eines Werkstattfahrzeuges. Aufgrund dieser Merkmale hat das Fahrzeug keine generelle Zweckbestimmung für den Transport von Gütern. Eine Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs im Bundesfernstraßenmautgesetz besteht daher nicht.

Leerfahrten sowie der Transport von Betriebseinrichtungen auf einem mitgeführten Transportanhänger für eigene Zwecke (Maschinen wie z. B. Kleinbagger sowie deren Zubehör, Werkzeuge) können von den Firmen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung mautfrei durchgeführt werden, sofern die Fahrzeugkombination nicht auch gewerblich für den Transport von Material eingesetzt wird.

Auf Eintragungen achten
Um bei etwaigen künftigen Kontrollen durch Mitarbeiter des BAG den Ablauf möglichst reibungslos zu gestalten, empfiehlt das BAG bei der Zulassung neuer Fahrzeuge mit vergleich- barer Ausstattung, die entsprechende Eintragung als sonstiges Kfz-Werkstatt­fahrzeug vornehmen zu lassen. (rbv)


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