Der rbv hat mit einem Schreiben vom 28. August 2011 das zuständige Technische Komitee des DVGW gebeten, das Kapitel 3.6 des DVGW-Arbeitsblatts G 469 „Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung“ (Ausgabe 6/2010) hinsichtlich der Anforderungen an Messgeräte zu überdenken. Denn hier ist festgelegt, dass „unter Beachtung der DKD-Richtlinie 6.1 (Kalibrierung von Druckmessgeräten) … die Messunsicherheit der verwendeten Druckmessgeräte maximal 1/3 der nach den einschlägigen Bestimmungen der Technischen Regeln des DVGW zulässigen Druckänderung betragen (darf).“

Dies hat zur Folge, das die bisherigen zur Druckmessung verwendeten mechanischen Druckschreiber ohne ausgeblendeten Messbereich von Prüfdruck +/– 1 bar nicht mehr zulässig sind. Dies ist für Leitungsbauunternehmen mit erhöhten Investitionskosten in neue Geräte verbunden. Die Anregung des rbv wurde im TK mit dem Ergebnis diskutiert, dass für MOP < 5 bar eine Lockerung der Anforderungen in Form einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 beschlossen wurde. Erst nach diesem Zeitpunkt müssen die Geräte den Anforderungen gemäß G 469, Ausgabe Juni 2010, entsprechen. Die Anforderungen für MOP > 5 bar wurden wie oben beschrieben bestätigt.


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