DigiNetzG – Qualitätsanforderungen und technische Spezifikationen - Die AG Digitale Netze – eine gemeinsame Initiative des BMVI, der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der Telekommunikationsnetzbetreiber – hat unter Mitwirkung des Rohrleitungsbauverbandes e. V. eine gemeinsam erarbeitete unverbindliche „Handreichung zur Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 TKG“ zusammen-
gestellt.

Diese enthält „Qualitätsanforderungen an die Bauausführung und Erdlegung von Telekommunikationsrohren“ sowie eine „Technische Spezifikation für Mikrorohre und Mikrorohrverbundsysteme“.

Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) auch um die Vorschrift des § 77i Abs. 7 TKG ergänzt worden. Aufgrund dieser Vorschrift können der Bund, die Länder sowie Städte, Landkreise und Gemeinden verpflichtet sein, sicherzustellen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten beziehungsweise im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten geeignete passive Infrastrukturen, ausgestattet mit Glasfasern, mitverlegt werden. Ziel der aktuell vorliegenden Handreichung ist es, für eine solche Mitverlegung im Sinne des § 77i Abs. 7 TKG ein einheitliches Qualitätsmanagement zu ermöglichen.

Qualitätsanforderungen der Privatwirtschaft berücksichtigen

Die Handreichung richtet sich vorrangig an die kommunalen Gebietskörperschaften, also an die Städte, Landkreise und Gemeinden. Bei einer Mitverlegung nach diesen Grundsätzen kann sichergestellt werden, dass hoheitlich geplante und errichtete Glasfaserinfrastrukturen den Qualitätsanforderungen der Privatwirtschaft entsprechen und die im Wege der Sicherstellung bereitzustellenden Infrastrukturen damit vermarktungsfähig sind. Dies ist neben der im Prüfkonzept zu § 77i Abs. 7 TKG der AG Digitale Netze erläuterten Bedarfsprüfung Voraussetzung für eine erfolgreiche Bereitstellung samt Refinanzierung der Baumaßnahme. (BMVI/rbv)

Bildquelle: BMVI


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