Qualitätselement-Schäden – Was muss man wissen? -
In letzter Zeit häufen sich bei Leitungsbauunternehmen die Forderungen nach Begleichung von sogenannten „Qualitätselement­-Schäden“, die durch Versorgungsunterbrechungen, zum Beispiel durch Kabelriss, entstehen. Was steckt hinter dieser Entwicklung?

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB), der Bauindustrieverband Nordrhein­Westfalen e. V. und der Rohrleitungsbauverband e. V. (rbv) haben die wichtigsten dieser Entwicklung zugrunde liegenden Informationen zusammengestellt.

2019 Qualitätselement verkleinertGrundsätzlich gilt: Kommt es zum Beispiel bei Tiefbauarbeiten zur Beschädigung von Leitungsnetzen, haftet das Tiefbauunter-
nehmen für schuldhaft verursachte Schäden nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese gesetzliche Haftung für unerlaubte Handlungen umfasst die Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter, nämlich Persönlichkeitsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit), Eigentum und sonstige Rechte, wie etwa den Besitz, zum Beispiel bei Netzbetreibern mit Pachtmodell. Bei der Beschädigung von Elektrizitätsleitungen handelt es sich um Sachschäden am Eigentum der Netzbetreiber beziehungsweise Netzeigentümer (Verpächter). Die Berechnung des Schadenersatzanspruchs, insbesondere der Kosten für die Reparatur von Leitungen, ist in der Praxis üblich.

Anreizsystem für Netzbetreiber

Nach Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wurden von den Regulierungsbehörden Qualitätsvorgaben für Netzbetreiber festgelegt, die die Betreiber anhalten sollen, einen langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen sicherzustellen. Der Anreiz wird dadurch gesetzt, dass die Netzbetreiber einerseits höhere Erlöse generieren können, wenn sie die Qualität hochhalten, und andererseits Gewinneinbußen hinnehmen müssen, wenn die Qualität nicht gehalten wird.

Daraus folgt, dass auf den Netzbetreiber, neben Kosten für die Instandsetzung und ggf. Neuverlegung von Leitungen, durch die Berücksichtigung von durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen zusätzliche Erlösminderungen zukommen und damit ein „Qualitätselement­ Schaden“ (Q­Element­Schaden) entsteht.

Die Erlösminderung durch den „Qualitätselement­Schaden“ ist als sogenannter Sachfolgeschaden eine im Rahmen von § 823 BGB zu erstattende Schadensposition. Als Sachfolgeschaden oder auch „unechten“ Vermögensschaden bezeichnet man finanzielle Nachteile, die sich aus Sachschäden ergeben können. Beim Sachfolgeschaden entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache, hier der Leitung, als eine daraus resultierende Folge. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

BGH hat entschieden

In den letzten Jahren wurde die Ersatzfähigkeit dieser Erlösminderungen von den Gerichten zunächst unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 8. Mai 2018, Az. VI ZR 295/17, für Klarheit gesorgt, aber aus Sicht der Tiefbau­ unternehmen eine negative Richtung eingeschlagen. Er bestätigt, dass ein Netzbetreiber basierend auf § 823 Abs. 1 BGB Ersatz des ihm entgehenden Gewinns verlangen kann, wenn eine durch Verschulden eines Dritten (zum Beispiel Leitungsbauunternehmen) verursachte Versorgungsunterbrechung zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und in der Folge zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur oder Landesregulierungs-
behörde festgelegten Erlösobergrenze und damit zu einem „Qualitätselement­ Schaden“ führt. Die Versorgungsunternehmen prüfen jetzt mehr und mehr bei Schadensfällen, auch bei Altschäden, die noch nicht verjährt sind, ob sie diesen Schaden gegenüber den Schädigern beziehungsweise deren Versicherern geltend machen.

Versicherungsunternehmen einschalten

In der Praxis regulieren viele Tiefbauer Schäden bis zum Beispiel 10.000 Euro selbst und zeigen den Schaden dem Versicherer nicht an. Das könnte zukünftig problematisch sein, wenn nach den Kosten für die Reparatur auch noch die Kosten für den entgangenen Gewinn geltend gemacht wer­ den. Je nach Dauer und Umfang der Versorgungsunterbrechung kann dieser Schaden teurer werden als der Kabelriss selbst und durchaus fünf­ bis sechsstellig sein. Den Leitungsbauunternehmen ist schon vor Entstehung solcher Schäden zu empfehlen, mit ihrem jeweiligen Versicherer diese Dinge in Bezug auf die Regulierung und Deckung zu erörtern. In jedem Fall bietet es sich aber an, den Schadensfall umgehend seinem Versicherer zu melden und mit ihm gemeinsam Art und Höhe der Schäden zu prüfen.

Nicht immer der Leitungsbauer Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Rückwirkungsstörungen, höherer Gewalt oder Zählerwechsel werden bei der Berechnung der Qualitätselemente nicht berücksichtigt. Sonstige geplante Versorgungsunterbrechungen fließen mit einer Gewichtung von 50 Prozent in die Kennzahlen ein. Auch bei geplanten Arbeiten, bei denen eine Versorgungsunterbrechung nicht vorgesehen war, die aber aufgrund des Zustands des Netzes zu einer solchen geführt haben, sollte die Versorgungsunterbrechung nicht dem Leitungsbauer angelastet werden. Hier sind rechtzeitig Bedenken beim Auftraggeber anzumelden. Erkundungspflicht gilt – Auftraggeber muss sorgfältige Planauskünfte liefern Da der BGH im Jahre 1971 schon festgelegt hat, dass jeder im Bereich von Versorgungsleitungen tätige Tiefbauunternehmer verpflichtet ist, sich selbst durch Erkundigung bei den zuständigen Stellen den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf von Erdleitungen zu verschaffen, wird man auch Q­Element­Schäden nur durch sorgfältige Erkundung vermeiden können.

In der Entscheidung vom 8. Mai 2018 hat der BGH deutlich gemacht, dass auch den Netzbetreiber Pflichten zur Vermeidung des Q­Element­ Schadens treffen. Der Netzbetreiber wird angehalten, das Verhalten Dritter (hier: die von ihm eingesetzten Tiefbauunternehmen), soweit es ihm möglich ist, zu beeinflussen, um die Versorgungsunterbrechung zu verhindern beziehungsweise gering zu halten. Verstößt der Netzbetreiber gegen seine Mitwirkungspflicht, sollte geprüft werden, ob ein geltend gemachter Q­Element­Schaden dann nicht nach den Regeln des § 254 BGB aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens entfällt oder zumindest gemindert werden müsste. (rbv/ HDB/BI NRW)

Einzelne Textpassagen und das Rechenbeispiel stammen mit freundlicher Genehmigung des bdew aus der „Anwendungshilfe Qualitätselement­Schaden durch fremdverursachte Versorgungsunterbrechungen“:

Das vollständige Informationspapier von rbv, HDB und BI NRW finden Sie hier auf der Website des rbv unter dem folgenden Link:

2019 Qualitätselement Rechenbeispiel

(Abbildung: bdew)

Foto: ©skatzenberger | fotolia

 


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