Die Anforderungen, die an das Anbohren von in Betrieb befindlichen Fernwärmeleitungen gestellt werden, finden sich in der DGUV­Regel 103­002 – Fernwärmeverteilungsanlagen sowie in dem AGFW­Arbeitsblatt FW 432.

Aber auch unter Anwendung aller anerkannten Regeln der Technik beinhaltet das Anbohren von in Betrieb befindlichen warmgehenden Leitungssystemen ein hohes Gefahrenpotenzial und erfordert neben einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung den Einsatz von geprüften Geräten und hoch qualifiziertem Fachpersonal. Dabei muss das Zusammenspiel von Mensch, Technik und gewähltem Arbeitsverfahren separat, also abseits jeder Zertifizierung, zusätzlich in einer sogenannten „Gutachterlichen Stellungnahme“ für geeignet befunden werden.

Neues Kombinationskonzept

Vor dem Hintergrund dieser technisch komplexen Ausgangssituation hat der Rohrleitungs-
bauverband in Kooperation mit dem Ingenieurbüro Wittorf ein Weiterbildungsmodul entwickelt, das mit einer „Gutachterlichen Stellungnahme“ abgeschlossen werden kann. Das Konzept beinhaltet eine Seminarveranstaltung, in der die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen und Anforderungen praxisnah aufgearbeitet werden. Die weitere Beratung und theoretische Prüfung erfolgt in Kooperation mit dem Ingenieurbüro Wittorf im Nachgang der Veranstaltung und ist Bestandteil des Seminars. Am Ende steht die praktische Prüfung, mit deren Bestehen der Nachweis der Qualifikation für das Sonderverfahren „Anbohren“ in Form der „Gutachterlichen Stellungnahme“ erbracht ist.

Die erste Seminarveranstaltung wurde Anfang März in Kassel mit großem Erfolg durchge-
führt. Die Teilnehmer zogen ein positives Fazit und lobten die gewählte Vorgehensweise als sehr zielführend. Gerade im Rahmen einer Seminarveranstaltung könnten eine professionelle Beratung und der Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen optimal miteinander verknüpft werden. Darüber hinaus schaffe das neue Konzept die Möglichkeit, den Nachweis einer "Gutachterlichen Stellungnahme" in höchster Qualität zu einem am Markt einzigartigen Preis-Leistungsverhältnis zu erlangen. (brbv)


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