Keine weiteren Testate nötig - In seiner im Juli 2015 veröffentlichten Ausgabe von „AGFW Blickpunkt aktuell“ hatte der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW) eine zusätzliche Verfahrenszulassung für das Anbohren von Fernwärmeleitungen angeboten...
...und sich dabei auf die DGUV-Regel 103-002 (vormals BGR/GUV-R 119), Abschnitt 5.6.5 der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse berufen.
Für Unsicherheit gesorgt hatte die Formulierung, dass seitens des ausführenden Unternehmens eine gutachterliche Stellungnahme z. B. für das Anbohrverfahren oder das Rohrfrostverfahren nachzuweisen sei, wie sie u. a. von durch den AGFW benannten Fachleuten erstellt werden könne. Der rbv reagierte umgehend und versandte ein Rundschreiben an seine Mitgliedsunternehmen, das für Klarheit sorgte. Im Detail müssen Leitungsbauunternehmen folgende Unterlagen vorhalten:
für das Schweißen des Stutzens oder der Absperreinrichtung:
1. Nachweis der Schweißverfahrensprüfung nach DIN
EN ISO 15614-1
2. gültige Schweißer-Prü
fungsbescheinigung nach
DIN EN ISO 9606-1
3. Benennungsschreiben
des eingesetzten Schweißfachpersonals (Schweißaufsicht, Schweißer und NDT-Personal)
4. projektbezogene, qualifizierte Schweißanweisung
5. Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Verfahren
6. Arbeitsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
7. Zulassung/Qualifizierungsnachweis und Benennung der Schweißaufsicht
8. Nachweis einer jährlichen, spezifischen Unterweisung des eingesetzten Fachpersonals (min. DGUV 103-002 und DGUV 100- 500 Kap. 2.26)
Für das Anbohren:
1. Beschreibung des eingesetzten Equipments (Anbohrgerät, zugehörige Stutzen oder Absperreinrichtungen)
2. CE-Kennzeichnung und Anwendungsbereich des Anbohrgeräts (inkl. Stutzen oder Absperreinrichtungen und im Bedarfsfall inkl. Adapter)
3. Bedienungsanleitungen des Herstellers für alle im Verfahren eingesetzten Arbeitsmittel
4. Nachweis der mindestens jährlichen Funktionsprüfung des eingesetzten An- bohrgeräts durch eine befähigte Person
5. Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Verfahren
6. Arbeitsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zum Anbohren
7. Nachweis über durchgeführte und geplante Schulungen des Fachpersonals.
8. Nachweis über regelmäßige (mindestens jährliche) spezifische Unterweisung der benannten Personen
9. Namensliste der benannten Personen (Ausführende und Arbeitsverantwortliche), die mit dem Anbohrverfahren betraut sind.
Das Verfahren ist regelmäßig praktisch zu unterweisen. Auf Basis der oben genannten Punkte kann, z. B. durch die Verantwortliche Fachaufsicht FW 601 des Unternehmens, die gutachterliche Stellungnahme angefertigt werden. Damit können die Leitungsbauunternehmen die genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen; weitere Testate müssen nicht beigebracht werden. (rbv)