Konkretere Formulierungen, neue Vorschriften

Im März 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Neufassung der TRGS 519 „Asbest Abbruch­, Sanierungs­ oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht. Die TRGS 519 findet im Rohrleitungsbau insbesondere bei Wasserversorgungsnetzen Anwendung. Darüber hinaus werden relevante Punkte für den Leitungsbau in dem DVGW­Merkblatt W 396 „Abbruch­, Sanierungs­ und Instandhal-tungsarbeiten an Wasserrohrleitungen mit asbesthaltigen Bauteilen oder Beschichtungen“ erörtert. Die wesentlichen den Rohrleitungsbau betreffenden Neuerungen der TRGS 519 werden im folgenden Artikel zusammengefasst.

Neue Werte für Risikokonzentration

Gegenüber der alten TRGS 519 aus dem Jahr 2007 wurden die Risiko-konzentrationen von Asbest gesenkt: Im Wesentlichen wurden die Grenzen für „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ und„Arbeiten geringen Umfangs“ angepasst, die bei Rohrleitungsbauarbeiten überwiegend durchgeführt werden. Während die bisher vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sich auf eine Konzentration von 15.000 Fasern/m3 bezogen, wurde die zu akzep-tierende Konzentration nun auf 10.000 Fasern/m3 reduziert. Damit entspricht der neue Wert dem in der ebenfalls neu gefassten TRGS 910 „Risikowerte und Exposition­Risiko­Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“.

Nachweis der Sachkunde neu geregelt


Der bisherige Kurzlehrgang ohne Prüfung nach Anlage 5 für „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ ist gestrichen worden. Ab sofort ist auch bei diesen Tätigkeiten ein zweitägiger Lehrgang mit Prüfung gemäß der Anlage 3 bzw. der Anlage 4 der neuen TRGS 519 vorgeschrieben. Die Lehrgänge müssen behördlich anerkannt sein, und die Gültigkeit der damit zu erlangenden Sachkunde ist auf sechs Jahre festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist muss die Sachkunde erneut nachgewiesen werden. Die Nachweise der Sachkund-igen, die ihre Lehrgänge vor dem 1. Juli 2010 absolviert haben, behalten voraussichtlich ihre Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016. Hierzu wird noch eine Entscheidung der jeweiligen Länderbehörde erwartet.

7 Tage Vorlauf

Der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Folgende Ordnungs-widrigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde häufig direkt geahndet:

• keine oder nicht rechtzeitige Mitteilung über die Asbestarbeiten,
• die Abwesenheit eines Sachkundigen während der Ausführung,
• das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung,
• das Fehlen eines Arbeitsplans und einer Betriebsanweisung.

Zudem schreitet die Aufsichtsbehörde ein, wenn arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen nicht erfolgt sind, Beschäftigte keine Personenschutz-ausrüstung tragen oder keine Unterweisung erhalten haben. Der rbv wird demnächst entsprechende Lehrgänge anbieten, deren Inhalte der neuen TRGS 519 Rechnung tragen werden.


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