Arbeits- und Verkehrssicherheit aufeinander abstimmen

Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit – beiden Aspekten gilt es bei Leitungsbauarbeiten in Grenzbereichen zu Verkehrswegen sehr sorgfältig Rechnung zu tragen. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Konfliktsituation führen, denn der Platzbedarf für den Verkehr konkurriert mitunter mit dem Platzbedarf für die Arbeitssicherheit der Beschäftigten vor Ort auf der Baustelle. In einem aktuellen Infopoint „Anforderungen der ASR A5.2 und der RSA beim Bau von Leitungen im Grenzbereich zu Verkehrswegen“ informieren rbv und DVGW über die wichtigsten Anforderungen und Vorgaben, um beide Sicherheitsanliegen angemessen zu berücksichtigen.

2021 02 infopoint asr rsa 01Arbeiten im Grenzbereich zu Verkehrswegen können die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden und sind mit hohen Risiken für das Baustellenpersonal vor Ort verbunden. Eine sorgfältige Abstimmung beider Gesichtspunkte hat deshalb bereits bei der Planung einer Baumaßnahme zu erfolgen. Zwei relevante Regelwerke sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, deren wesentliche Vorgaben der im Februar publizierte Infopoint für Leitungsbauer zusammenfasst. Während die Richtlinien für die „Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) die verkehrsrechtliche Sicherung und die Verkehrslenkung an Arbeitsstellen im Straßenraum regeln, konkretisieren die „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“ (ASR A5.2), wie der Arbeitsschutz vor Ort sicherzustellen ist.

Gut geplant ist sicher gehandelt

Um Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz zu harmonisieren, steht der Bauherr in der Pflicht, eine Baumaßnahme stets so zu planen, dass das Bauunternehmen alle im Sinne eines sicheren Arbeitens notwendigen Maßnahmen in der Praxis auch umsetzen kann. Denn das Leitungsbauunternehmen hat in der Regel während der Planungsphase und der Bauvorbereitung nicht die Möglichkeit, Einfluss auf die Faktoren einer sicheren Verkehrslenkung und eines angemessenen Schutzes der Mitarbeiter vor Ort zu nehmen. Somit ist eine frühzeitige, bereits in der Planungsphase vorgenommene Berücksichtigung von Verkehrs- und Arbeitssicherheit durch den Bauherrn für eine unterbrechungsfreie und termingerechte Bauausführung unabdingbar. In enger Zusammenarbeit mit den Verkehrsbehörden hat der Bauherr beziehungsweise der Auftragnehmer im Auftrag des Bauherrn in einem ersten Schritt zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die verkehrsrechtliche Anordnung zu erwirken.

Im Vorfeld sind folgende Fragen zu klären:

  • Erfolgen Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr?
  • Sind die Baufeldabmessungen ausreichend für eine Aufrechterhaltung der Verkehrsführung während der Bauphase?
  • Ist eine Vollsperrung möglich? Denn Vollsperrungen sind die ideale Variante für den Arbeitsschutz, bringen erhebliche Vorteile für den Bauablauf und verkürzen die Bauzeit.

ASR A5.2 – Sicheres Arbeiten ist das Ziel2021 03 infopoint asr rsa 02

Bautätigkeiten dürfen für die Mitarbeiter vor Ort niemals zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Potenzielle Gefahrenlagen gilt es deshalb im Voraus zu erkennen und sicher auszuschließen. Vor diesem Hintergrund zielen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) darauf ab, den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wiederzugeben. Dabei ist die ASR A5.2 individuell auf den Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr im Grenzbereich zum Straßenverkehr zugeschnitten. Sie wurde als Technische Regel für Arbeitsstätten vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erstellt und im Dezember 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben und ist als Teil des Arbeitsschutzes anzuwenden. Die ASR A5.2 konkretisiert, wie der Arbeitsschutz durch definierte Sicherheitsabstände im Straßenraum erreicht werden kann. Sie gilt als Vermutungsregel: Werden die Sicherheitsabstände eingehalten, ist der Arbeitsschutz im Grenzbereich zum Verkehr erfüllt. Wichtig zu wissen ist es an dieser Stelle, dass für die Einhaltung sämtlicher Vorgaben der ASR der Arbeitgeber verantwortlich ist. Damit der Arbeitssicherheit im Rahmen von Leitungsbaumaßnahmen in diesen besonderen Risikosituationen also vollständig Rechnung getragen werden kann, müssen die im Leitungsbau tätigen Unternehmen die in diesen Technischen Regeln formulierten Anforderungen genau kennen und in der Praxis sicher umsetzen. Denn es darf zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung der Mitarbeiter durch vorbeirollende Fahrzeuge kommen.

Die Regelungen der ASR A5.2 gelten nicht für Momentbaustellen (Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten). Der Infopoint fasst die wesentlichen Festlegungen der ASR A5.2 zusammen, die für die Praxis relevant sind:

  • der seitliche Sicherheitsabstand SQ (ASR A5.2 Punkt 4.3): Dieser differenziert nicht nur zwischen Baumaßnahmen von kürzerer und längerer Dauer. Hier werden genauso ungewollte Bewegungen von Beschäftigten und unbeabsichtigte Fahrbewegungen des fließenden Verkehrs berücksichtigt wie die im Baustellenbereich zulässige Geschwindigkeit des rollenden Verkehrs. Entscheidend ist, dass sich im Abstand SQ keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege der Baustelle befinden dürfen (außer zum Auf- und Abbau der Verkehrssicherung). Können die Mindestmaße für den Sicherheitsabstand SQ nicht eingehalten werden, sind weitergehende Schutzmaßnahmen festzulegen.
  • die Mindestbreiten für Arbeitsplätze BM (ASR A5.2 Punkt 4.4): Der Arbeitsraum BM ist als zusätzliche Breite in erster Linie dann zu berücksichtigen, wenn die Arbeiten nicht vom definierten Baufeld aus erledigt werden können.
  • der Sicherheitsabstand in Längsrichtung SL einer Baustelle (ASR A5.2 Punkt 4.5): Dieser ist zum ankommenden Verkehr zu berücksichtigen. Er verhindert ein unbeabsichtigtes Hineinfahren in einen gesperrten Baustellenbereich. Die Sicherheitsabstände werden nach den Rahmenbedingungen festgelegt (Gewicht des Sicherungsfahrzeuges, Ort der Baustelle). Im Bereich SL dürfen sich außer zum Auf- und Abbau der Verkehrssicherung keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden.

RSA – den Verkehr sicher leiten

Bei den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) handelt es sich um Regeln für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die im öffentlichen Recht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert sind. Die RSA regeln die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Sie wurden 1995 eingeführt und liegen mittlerweile in der 6. Auflage vor. Durch mehrfache Änderungen der StVO und der ASR A5.2 ist jedoch eine Neufassung der RSA dringend erforderlich. Diese wird im Jahr 2021 erwartet. Eine für Bauunternehmen problematische Ausgangssituation ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Regelung des Arbeitsschutzes nur indirekt Gegenstand der RSA ist. Die hier formulierten Abstände zwischen Arbeitsstelle und Verkehrsraum sind aus heutiger Sicht im Hinblick auf den Arbeitsschutz nicht mehr ausreichend.

Regellösungen vorgegeben

Die verkehrsrechtliche Sicherung wird in den RSA unter anderem durch Regelpläne veranschaulicht. Dies sind Regellösungen für häufig vorkommende Situationen bei Arbeitsstellen. Die RSA legen unter anderem Mindest- und Sicherheitsabstände zwischen Absperrgerät (z. B. Leitbake) und dem Rand der Baugrube oder des Rohrgrabens fest, falls die Notwendigkeit besteht, den Verkehr an der Baustelle vorbeizuleiten.

Zur Bemessung der Fahrstreifenbreite sind nach RSA folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Von der Außenkante der Leitbake ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,25 Meter in Richtung der Verkehrsseite einzurechnen und nach den RSA-Regelplänen eine Fahrstreifenbreite von 2,75 Meter zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Durchfahrtsbreite zwischen Bord und Bake von 3,00 Meter (2,75 Meter einschließlich Markierung + 0,25 m bis zur Leitbake). Dieses Maß kann auch größer ausfallen und hängt stark von verkehrstechnischen Erfordernissen ab (z. B. Kurven, Verschwenkungen, Querneigung, unebene Fahrbahn).
  • Die geforderten Maße ergeben sich durch die Fahrzeuge, die an der Baustelle vorbeigeführt werden müssen. So hat ein Lkw ohne Außenspiegel bereits eine Breite von 2,55 Meter und Sonderfahrzeuge wie Müllfahrzeuge, Krane, Kühlfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge weisen bereits ohne Sondergenehmigung eine Breite von bis zu 3,00 Meter auf. Hinzu kommt noch der Bewegungsspielraum der Fahrzeuge, der benötigt wird, um sich in der Fahrbahnbreite zu bewegen.

Diese Abmessungen spiegeln jedoch nicht die Anforderungen an einen verantwortungsvollen Arbeitsschutz wider. Sie sind nur zulässig, solange sich kein Beschäftigter im Grenzbereich zwischen Arbeitsstelle und Straßenverkehr aufhält.

Sind Abweichungen von der ASR A5.2 möglich?

Abweichungen von der ASR A5.2 sind zwar möglich, dann muss aber die gleiche Sicherheit für die Beschäftigten auf eine andere Art erreicht werden. Dazu wurde im Jahr 2020 eine Handlungshilfe von Experten unter Federführung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) erstellt. Diese Handlungshilfe zeigt Lösungen auf, wenn die Sicherheitsabstände der ASR A5.2 nicht eingehalten werden können. Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 Kapitel 4.3 Absätze (3) und (4) aufzuzeigen, mit denen die größtmögliche Sicherheit für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für die Verkehrsteilnehmer gleichermaßen gewährleistet werden kann. Im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vorgehens soll die Handlungshilfe bereits in der Planungsphase beim Zusammenwirken von Straßenbau-, Verkehrsverwaltungen und Arbeitsschutz sowie in der Ausführungsphase als auch Baudurchführung als Arbeitshilfe genutzt werden, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern (Arbeitgeber/Bauwirtschaft).

Gezielt schulen – Fachkenntnisse nachweisen

Die vom Unternehmen benannten Verantwortlichen für die Verkehrssicherung müssen gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS-1999) eine mindestens eintägige Schulung nachweisen, um bei Maßnahmen innerorts und auf Landstraßen tätig werden zu können. Für den Einsatz auf Autobahnen ist eine 2-tägige Schulung nachzuweisen. Die Vertiefung der Fachkenntnisse für die verkehrsrechtliche und verkehrstechnische Abwicklung und Absicherung von Arbeitsstellen kann durch Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen, die das „Berufsförderungswerk des Rohrleitungsbauverbandes GmbH“ (brbv) für unterschiedliche Zielgruppen anbietet.

2021 01 infopoint asr linkedin 25 05 2021Links zum Thema:

Infopoint 3/2021: Anforderungen der ASR A5.2 und der RSA beim Bau von Leitungen im Grenzbereich zu Verkehrswegen – Was Sie wissen sollten!

BAST: Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA

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