Grundsätzlich gelten auch in der aktuellen Krisensituation rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 die regulären Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.
Doch eine Kündigung sollten Unternehmen derzeit genau abwägen. Denn laut geltendem Kündigungsschutzgesetz dürfen Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ausschließlich dann gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Diese bestehen aber nur dann, wenn tatsächlich ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes zu erwarten ist. Zum jetzigen Zeitpunkt aber, an dem das Ausmaß, die Dauer und die Folgen der Pandemie noch nicht langfristig absehbar sind, liegt dies im Bereich des Spekulativen. (ingenieur.de)
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