Mehr Schutz vor Kopfverletzungen - Immer wieder tragen Beschäftigte bei Arbeitsunfällen schwere oder sogar tödliche Kopfverletzungen davon, obwohl sie mit Schutzhelmen ausgestattet sind. Grund: Wenn der Unfall geschieht, fehlt der Schutz, weil der Helm verrutscht oder bei einem Sturz abgefallen war.
„Deshalb fördern wir mit unseren Arbeitsschutzprämien Helme mit Vier-Punkt-Kinnriemen. Dadurch können die Unfallfolgen erheblich vermindert werden“, sagte Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) am 8. Februar 2019 in Berlin.
Durch eine Gefährdungsbeurteilung sollen vorausschauend Gefahren erkannt und durch Schutzmaßnahmen abgestellt werden, bevor sie die Gesundheit der Beschäftigten schädigen können. So müssen überall dort Schutzhelme getragen werden, wo sich die Beschäftigten den Kopf stoßen können. Risiken für den Kopf können auch pendelnde oder wegfliegende Gegenstände beim Gebrauch von Werkzeugen sein. Weitere Unfallursachen sind herabfallende Teile wie z. B. Steine.
„Deshalb ist die Arbeit auf der Baustelle ohne Schutzhelm leichtfertig und hat oft tragische Folgen“, betonte Arenz. Zudem entstehen zusätzliche Gefahren für den Kopf, wenn Berufstätige ihre Helme verlieren, weil sie etwa in gebeugter Haltung arbeiten und so ihren Schutz gegen Stöße oder fallende Objekte verlieren. Eine weitere Unfallursache ist es, wenn der Helm beim Stolpern oder Rutschen abfällt und die Betroffenen mit ihrem Kopf beim Fallen oder beim Aufprall auf dem Boden anschlagen. Ein Blick auf die Zahlen unterstreicht solche Risiken. So verzeichnete die BG BAU im Jahr 2017 fast 6.500 Arbeitsunfälle mit Kopfverletzungen.
Außerdem geht die BG BAU von einer hohen Dunkelziffer kleinerer Unfälle aus, die nicht meldepflichtig sind, weil sie nicht zu Ausfallzeiten führen.
Insgesamt wären viele Unfälle glimpflicher ausgegangen, wenn die Betreffenden einen Schutzhelm mit geschlossenem Kinnriemen getragen hätten. „Die von der BG BAU geförderten Helme haben einen Vier-Punkt-Kinnriemen, bieten einen erhöhten Tragekomfort und bleiben im Falle eines Falles dort, wo sie hingehören – auf dem Kopf“, erklärte Arenz. Allerdings erfülle ein einfacher Bergsteigerhelm nicht die für Baustellen notwenigen Anforderungen. Vielmehr müsse darauf geachtet werden, dass die eingesetzten Helme für die Baustellenarbeit geeignet sind. Das heißt, sie müssen nach der Norm für Industrie-
schutzhelme EN 397 gefertigt sein. Überall, wo es Gefahren für die Köpfe der Beschäftigten gibt, sind Arbeitgeber in der Pflicht, Arbeitsschutzhelme bereitzustellen. Die BG BAU fördert die Anschaffung geeigneter Helme für gewerbliche Mitgliedsunternehmen durch ihre Arbeitsschutzprämien.
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Foto: Mirko Bartels | BG BAU