Das ändert sich fürs Baugewerbe - Für Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe gehören die monatlichen Zahlungen an die Soka-Bau zum Standard. Doch immer wieder gibt es Kritik.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende 2018 durch zwei neue Urteile die Rechtsmäßigkeit der Sozialkassenverfahren bestätigt, und damit für zusätzliche Rechtssicherheit gesorgt. Seit dem Jahresbeginn gilt ein neuer Tarifvertrag. Diese Neuerungen bringt er mit sich.

Gilt für einen Tarifvertrag eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), müssen sich alle Arbeitgeber der betreffenden Branche daran halten – egal, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Für den neuen Sozialkassentarifvertrag der Bauwirtschaft (VTV), der seit 1. Januar 2019 gilt, haben die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft den Antrag auf AVE bereits beim Bundesarbeitsministerium eingereicht.

Erst am 20. November 2018 hat das BAG die rechtliche Gültigkeit der AVE für den Zeitraum seit Januar 2016 bestätigt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18). Für das Funktionieren der Sozialkassenverfahren, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzierung der Leistungen der Soka-Bau sind die Beiträge aller Betriebe der Baubranche notwendig. Die Bundesregierung musste daher zwischenzeitlich ein Gesetz zur Sicherung der Verfahren schaffen – das sogenannte SokaSiG.

Für die Soka-Bau und alle Betriebe, für die der VTV gilt, wird das SokaSiG nun in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, teilt die Sozialkasse mit. „Das SokaSiG hat von vornherein vorgesehen, dass es endet, sobald ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt“, sagt dazu Soka-Bau-Sprecher Manfred Walser. Durch die Entscheidung habe das BAG nun für zusätzliche Rechtssicherheit gesorgt. Neben der Bestätigung der AVE aus dem Jahr 2016 hat es auch in einer zweiten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestätigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 - 10 AZR 121/18).

Wie hoch ist der Soka-Bau-Beitrag 2019?

Bei gewerblichen Arbeitnehmern berechnet die Soka-Bau die Beitragshöhe als Prozentsatz der jeweils geltenden Bruttolohnsumme. Der Satz liegt bei rund zwanzig Prozent. Bei Angestellten gilt ein fester Beitrag. Aufgrund der Rechtsunsicherheit der letzten Jahre konnten in dieser Zeit auch keine Beitragsanpassungen erfolgen. Dies wurde nun nachgeholt. Konkret wurden zum Jahresbeginn 2019 die Beitragssätze für die betriebliche Altersvorsorge angepasst. "Dies ist unter anderem einer bereits in früheren Tarifverträgen angelegten perspektivischen Beitragsentwicklung geschuldet“, erklärt Manfred Walser. Außerdem hätten sich die Ausbildungszahlen in der Bauwirtschaft sehr erfreulich entwickelt und im Mai 2018 wurde durch die Tarifvertragsparteien die Auszubildendenvergütung erhöht. „Beides führt dann aber natürlich zu einem erhöhten Finanzbedarf für die Berufsausbildung.“

So ist der Gesamtsozialkassenbeitrag in Westdeutschland von 20,4 Prozent im Jahr 2018 auf 20,8 Prozent im Jahr 2019 angestiegen und in den ostdeutschen Bundesländern von 17,2 Prozent auf 18,8 Prozent – jeweils bezogen auf die Bruttolohnsumme gewerblicher Arbeitnehmer.

Was ändert sich 2019 noch?

Neben den Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 gibt es noch weitere Neuerungen, durch die die Baubetriebe allerdings nach Angaben der Soka-Bau Erleichterungen erleben. So sind im neuen VTV die Ausbildungskostenumlagen für alle Betriebe bzw. Solo-Selbstständige abgeschafft worden, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Zwar hat die Soka-Bau schon seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschl. v. 01.08.2017-9 AZB 45/17) die Umlagen nicht mehr eingezogen und sie zurückgezahlt. Seit 2019 ist dies auch tarifvertraglich festgelegt.

Zudem gilt nun ein reduzierter Zinssatz für Beitragsrückstände. Er liegt monatlich bei 0,9 Prozent und nicht mehr bei einem Prozent. In Härtefällen können die Zinsen ganz erlassen werden. Zudem wurde die Verjährungsfrist für die nachträgliche Beitragsfestsetzung von bisher vier auf nun drei Jahre reduziert. (Soka-Bau)

2019 Sokabau TabelleFoto und Tabelle: Soka- Bau


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