Digitale Fahrtenschreiber – Besondere Regelungen für den Baubereich
Die Mitführung eines digitalen Fahrtenschreibers und die exakte Dokumentation der Lenk­ und Ruhezeiten sind für Fahrten mit Transportern und LKW in der EU klar geregelt.

Hier gibt es aber besondere Ausnahmeregelungen für sogenannte Werkstattfahrzeuge, die gerade häufig im Leitungsbau eingesetzte Fahrzeuge betreffen. Darauf weist der Bauindustrieverband Niedersachsen­Bremen e. V. hin.

Artikel 2 der EG-Verordnung Nr. 561/2006 sieht für alle EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten sowie des Einsatzes eines digitalen Fahrtenschreibers klare Regelungen vor. So müssen alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelhänger 3,5 t übersteigt oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von 9 Personen konstruiert sind, ein solches digitales Dokumentationstool an Bord haben. Hinzu kommen ergänzend nach § 1 der Fahrpersonalverordnung Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt.

Ausnahme Werkstattfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, sind von den in der EG-Verordnung Nr. 561/2006 definierten Regelungen ausgenommen, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Solche Werkstattwagen, die gerade von Leitungsbauunternehmen besonders häufig für Montagen und Reparaturen ein- gesetzt werden und die mit Werksbänken und Regalen ausgestattet sind, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006, da bei diesen Fahrzeugen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gewerbliche Güterbeförderung betrieben wird. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung fest im Fahrzeug eingebaut ist und das Arbeiten unmittelbar im oder am Fahrzeug ermöglicht. Die Ausstattung und die transportierten Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Ersatzteile u. Ä. müssen bei der auszuführenden Werkleistung Anwendung finden. Aufgrund dieser Merkmale hat das Fahrzeug keine generelle Zweckbestimmung für den Transport von Gütern. (rbv)


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