Datenschutzbeauftragter – ja oder nein? - Am 25. Mai diesen Jahres ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU-weit in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von personenbezogenen Daten. In bestimmten Fällen sind demnach nach DSGVO auch Datenschutzbeauftragte zu bestellen, die unter anderem für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien zuständig sind.
Nun stellt sich in vielen Handwerksbetrieben die Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss oder nicht. Die Verunsicherung an dieser Stelle ist groß – nicht zuletzt weil Verstöße gegen die DSGVO zumindest theoretisch mit Bußgeldern in völlig neuer Dimension von bis zu 20 Millionen Euro sanktioniert werden können.
Bestellen oder nicht?
Laut DSGVO ist in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Aber es gibt einen Handlungsspielraum: Das wesentliche Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob ein Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt ist, d. h. einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit mit der Verarbeitung der Daten verbringt. Ist dies nicht der Fall, kann auf einen Datenschutzbeauftragten verzichtet werden. Ein Beispiel: In einem Handwerksbetrieb arbeiten 15 Personen, von denen zwei die Bürotätigkeiten ausüben und 13 Mitarbeiter auf Baustellen unterwegs sind. Für ihre Arbeit bekommen diese 13 Mitarbeiter Informationen über die Kunden, bei denen sie die Arbeiten auszuführen haben. Allerdings macht die Verarbeitung der Kundendaten keinen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit aus. Somit sind im Endeffekt nur zwei Mitarbeiter ständig mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschäftigt und es besteht keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Exemplarisch zusammengestellt
Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat hierzu exemplarisch für kleine Unternehmen und Vereine die wesentlichen Anforderungen der DSGVO zusammengestellt. Zu beachten ist, dass diese Zusammenstellung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und nicht alle Anforderungen in jedem Fall konkret berücksichtigt werden müssen. Daher sind die Zusammenstellungen auch immer durch Beispiele ergänzt.
Sie finden diese Auflistungen unter diesem Link.
Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat Informationen und Unterlagen zu diesem Thema für Handwerksbetriebe online zusammengestellt. (rbv)
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