Auch auf die Psyche kommt es an - Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Paragraph 5 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung seiner Arbeitsplätze durch­zuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung dient der Prävention von Unfällen und arbeits­bedingten Gesundheits­gefahren und ist somit das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz.

Teil dieser Beurteilung ist auch die Betrachtung der psychischen Gefährdung (vgl. § 5 ArbSchG, Ziffer 6).

Bei der Einschätzung der psychischen Belastung stehen allein die Beurteilung und die Gestaltung der Arbeit und die Auswirkungen auf die Psyche der Beschäftigten im Vordergrund. Es geht nicht um die Beurteilung der psychischen Verfassung oder Gesundheit der Beschäftigten. Aufgenommen werden unter anderem Arbeitsaufgaben und ­abläufe sowie die sozialen Beziehungen.

Laut einer Studie, die der Arbeitsmedizinische­Sicherheitstechnische Dienst (ASD) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) durchgeführt hat, werden Zeit­ und Termindruck im Baugewerbe am häufigsten als belastender Faktor genannt. Befragt wurden im Rahmen der Studie 5.658 Beschäftigte der Bauwirtschaft und des Reinigungsgewerbes. Weitere Informationen zu der Studie gibt es in einem Artikel der BG BAU aktuell, Ausgabe 1­2018, die hier  bereitsteht.

Anfang 2018 hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, Arbeitsprogramm Psyche, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Broschüre zur Gefährdungs­beurteilung mit dem Titel „Arbeitsschutz in der Praxis – Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungs­beurteilung psychischer Belastung“ veröffentlicht, die hier heruntergeladen werden kann. (rbv)


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