Auch auf die Psyche kommt es an - Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Paragraph 5 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung seiner Arbeitsplätze durchzuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung dient der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und ist somit das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz.
Teil dieser Beurteilung ist auch die Betrachtung der psychischen Gefährdung (vgl. § 5 ArbSchG, Ziffer 6).
Bei der Einschätzung der psychischen Belastung stehen allein die Beurteilung und die Gestaltung der Arbeit und die Auswirkungen auf die Psyche der Beschäftigten im Vordergrund. Es geht nicht um die Beurteilung der psychischen Verfassung oder Gesundheit der Beschäftigten. Aufgenommen werden unter anderem Arbeitsaufgaben und abläufe sowie die sozialen Beziehungen.
Laut einer Studie, die der ArbeitsmedizinischeSicherheitstechnische Dienst (ASD) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) durchgeführt hat, werden Zeit und Termindruck im Baugewerbe am häufigsten als belastender Faktor genannt. Befragt wurden im Rahmen der Studie 5.658 Beschäftigte der Bauwirtschaft und des Reinigungsgewerbes. Weitere Informationen zu der Studie gibt es in einem Artikel der BG BAU aktuell, Ausgabe 12018, die hier bereitsteht.
Anfang 2018 hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, Arbeitsprogramm Psyche, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Broschüre zur Gefährdungsbeurteilung mit dem Titel „Arbeitsschutz in der Praxis – Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“ veröffentlicht, die hier heruntergeladen werden kann. (rbv)