Seit dem 18. April 2016 müssen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Ober­schwellen­bereich elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen. Bis zum 18. Oktober 2018 gilt noch eine Übergangsfrist.

Spätestens ab dann müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer - außer in ganz wenigen Ausnahmefällen - vollständig auf eine elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren umgestellt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt können Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen noch per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden. Die Zentralen Beschaffungsstellen des Bundes sowie der Länder und Kommunen mussten bereits zum 18. April 2017 komplett auf E­Vergabe umstellen.

Rechtsgrundlage

Für Beschaffungen im Oberschwellenbereich werden das Gesetz gegen Wettbewerbs­beschränkungen (§ 97 Abs. 5) und die Vergabeverordnung (§§ 9 ff.) angewendet. In jedem Stadium eines öffentlichen Vergabeverfahrens müssen demnach Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nutzen. Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere die elektronische Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, die kostenfreie Bereitstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung über das Internet und die elektronische Angebotsabgabe.

Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer­ und Leistungsgegenstand, die der Vergabe zugrunde liegen. Öffentliche Auftraggeber müssen - von spezifischen Sonderfällen (vgl. § 12 VgV) abgesehen - elektro­nische Kommunikationsmittel nutzen, die nicht diskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations­ und Kommunikations­technologie (IKT) kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Diese Pflicht betrifft ausschließlich den Daten­austausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen. Die Ausgestaltung ihrer internen Arbeitsabläufe bleibt öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen überlassen. (BMWI)

Bild: © Rawpixel.com | shutterstock


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