Mehr Kontrollen für Persönliche Schutzausrüstungen - Am 20. April 2016 ist die neue PSA-Verordnung über Persönliche Schutzausrüstungen der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA); aber auch Anwender sind betroffen.
Am 20. April 2018 läuft die Übergangszeit von zwei Jahren aus.
Einige wesentliche Änderungen ergeben sich aus einer veränderten Einstufung von Produkten als PSA. Produkte wie Gehörschutz oder Rettungswesten fallen künftig – neu – unter die Kategorie III und unterliegen damit einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle. Aus der veränderten Einstufung von PSA ergibt sich auch eine Konsequenz für die Anwender von PSA. Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten. „Hier sind die Unternehmen gefragt, ihre Unterweisungen entsprechend anzupassen“, sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Insgesamt ist der Geltungsbereich der Verordnung umfassender als zuvor. Sie nimmt künftig alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht. Mussten bislang nur die Hersteller prüfen, ob ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, werden künftig auch Händler und Importeure in die Verantwortung genommen.
Sie müssen sich bei den gehandelten Produkten vergewissern, dass sie geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen. Produkte, die der „alten“ Richtlinie entsprechen, dürfen bis zum 21. April 2019 noch in Verkehr gebracht und verwendet werden. (DGUV)
Weiterführende Informationen zu dem Thema gibt es beim Fachbereich PSA der DGUV www.dguv.de/fb-psa oder beim Institut für Arbeitsschutz www.dguv.de/ifa/psa.
Bildmaterial:
Quelle: © Alex Kosev | shutterstock