Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil (4 U 24/16) vom 5. April 2017 die Klage eines kommunalen Wasserverbandes abgewiesen, der gegen ein Tiefbau­unternehmen geklagt hat. Dieses hatte bei Kabelverlegearbeiten mittels Bohrverfahren eine im Bestands­plan des Klägers nicht ausgezeichnete Grundstücksanschlussleitung zur Schmutzwasser­leitung beschädigt.

Nach Ansicht des Wasserverbandes habe das Tiefbauunternehmen damit rechnen müssen, dass in dem Bestandsplan einzelne Leitungen nicht oder nicht korrekt ausgezeichnet gewesen seien. Das Tiefbauunternehmen hätte sich örtlich einweisen lassen müssen, wie in dem vom Wasserverband an das Unternehmen übermittelten Merkblatt vorgegeben. Die Existenz einer weiteren Hausanschlussleitung hätte sich aufgedrängt, weil ein derart großer Gebäudekomplex regelmäßig nicht nur über einen Hausanschluss verfüge.

Dem hielt das Tiefbauunternehmen entgegen, dass es aufgrund des Bestandsplans weder Veranlassung zur Einweisung noch zu Suchschachtungen gegeben habe; das Merkblatt des Wasserverbandes sehe bereits nach dem klaren Wortlaut eine Einweisung nur in Bereichen vor, in denen Leitungen eingezeichnet gewesen seien.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass dem Beklagten keine die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB auslösenden Sorgfaltsverstöße vorzuwerfen seien. Das Unternehmen habe darauf vertrauen können, dass keine nicht in der Bestandsauskunft ausgezeichneten Leitungen vorhanden sind. Auch eine Pflicht, sich einweisen zu lassen, habe nicht bestanden. Die Formulierung in dem Merkblatt, „in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten örtliche Einweisungen“ zu veranlassen, beziehe sich nur auf die in dem Lageplan eingezeichneten, ggf. nicht vermessenen Trassenverläufe. (rbv)


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