In den vergangenen Jahren haben die Vorschriften und Regelungen der Berufsgenossen­schaften starken Veränderungen unterlegen; die Welt der Arbeitssicherheit befindet sich im Wandel.

So wurde nicht nur die Nomenklatur der bestehenden berufsgenossen­schaftlichen Werke geändert und zwischen den einzelnen Genossenschaften harmonisiert; viele bekannte und vertraute Regeln und Vorschriften sind auf einmal „verschwunden". Sie wurden jedoch nicht ersatzlos zurückgezogen; die Regelungen wurden u. a. in die Neufassungen der Betriebs­sicherheitsverordnung oder auch der Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Nun sind diese Verordnungen als juristische Texte für den Laien nicht immer selbsterklärend und bedürfen nicht selten einer Interpretation bzw. einer Erläuterung.

Im Falle der Arbeitsstättenverordnung ist dies durch die Herausgabe der sogenannten „Technischen Regeln für Arbeitsstätten" erfolgt. Diese werden durch den Ausschuss für Arbeitsstätten erstellt, ein Gremium der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese Bundesanstalt ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstellt. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben „den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder". (ASR 2.2)

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) 2.2 bietet Erläuterungen bezüglich des Brandschutzes bzw. der zu ergreifenden Maßnahmen gegen Brände. Neben Einteilungen in Brandklassen, geeigneten Löschmitteln und der entsprechenden Ausstattung von Arbeitsstätten sei in diesem Zusammenhang besonders auf die Kapitel 6.1 (Unterweisung), 6.2 (Brandschutzhelfer) und vor allem auf das Kapitel 7 „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" hingewiesen. So heißt es etwa in Kapitel 7 (3): „Personen, die mit den vorgenannten Arbeitsmitteln tätig werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen.
Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen." Unter Kapitel 7 (2) finden sich Hinweise zu geeigneten Löschmitteln.

Eine Gesamtaufstellung aller existierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten zum Download findet sich hier.


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