Private Grundstücksbesitzer in der Pflicht
Im November des vergangenen Jahres wurde im baden-württembergischen Landtag mit den Stimmen von Grünen und SPD das Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet private Hausbesitzer, ihre Gebäude/Grundstücke darauf zu überprüfen, ob die Abwasserrohre noch dicht sind.
Zunächst unterliegen nur die Eigentümer von Gebäuden in den Wasserschutzzonen eins und zwei sowie in vergleichbaren Schutzzonen in Heilquellenschutzgebieten der Pflicht zur Überprüfung der Abwasseranschlüsse. Mit dieser Regelung wurde deren Schutzfunktion deutlich gestärkt.
In § 51 WG (4) heißt es: Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 3 WHG können insbesondere Regelungen erlassen werden über
1. die Festlegung von Fristen, in denen Abwasseranlagen nach Absatz 3 erstmalig oder wieder holend zu überprüfen sind, 2. (...) und 3. Anforde-rungen an das fachkundige Personal und die geeigneten Stellen, die Art und den Umfang der Überprüfung, die Dokumentation und Nachweise der Ergebnisse.
Nach § 51 WG (6) kann die Gemeinde dabei Fristen festle gen, welche von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Fristen abweichen, wenn die Überprüfung nach Straßenzügen oder Teilen des Gemeinde-gebiets vorgenommen werden soll.
Die Frist, nach der spätestens die Überprüfung der Abwasseranlagen in den Zonen I und II von Wasserschutzschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten vorgenommen werden muss, soll die in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegte Frist nicht um mehr als zwei Jahre über schreiten.
Daraus lässt sich ableiten, dass mit dem neuen Wassergesetz in BadenWürttemberg, insbesondere mit § 51 (4), der Weg für eine zusätzliche Rechtsverordnung zur Regelung des Umgangs mit „privaten und sonstigen bisher nicht der Eigenkontrollverordnung unterfallenden Hausanschlüssen“ frei gemacht wird und entsprechende Fristen festgelegt werden können.