Wasserversorgung hat Vorrang - Ende Juni hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Gesetzesentwurf zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (GeoWG) vorgelegt.

Der DVGW begrüßt den Vorstoß, weist aber auf potenzielle Zielkonflikte mit der öffentlichen Wasserversorgung hin.

2024 GeoWg kleinZiel des Referentenentwurfes ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern abzubauen. Die Änderungen betreffen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die zum Aufbau der Anlagen durchlaufen werden. Dabei geht es sowohl um tiefe Geothermie (ab 400 Meter Bodentiefe) als auch um die oberflächennahe Geothermie (bis 400 Meter).

Status von Wasserschutzgebieten berücksichtigen

Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) das mit dem Entwurf des GeoWG verfolgte Ziel der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren als einen wichtigen Schritt zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045. Der DVGW weist aber darauf hin, dass für die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz seit 1957 ein Vorrang gegenüber anderen Nutzungen festgelegt ist. Deshalb sei in festgesetzten Wasserschutzgebieten und in Trinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung dieser Vorrang auch durch neue gesetzliche Regelungen wie dem geplanten GeoWG zu beachten. Die mit dem vorliegenden Entwurf verbundenen Änderungen des Bundesberggesetzes (BbergG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) würden jedoch – so der DVGW – zu einer nicht akzeptablen Beschränkung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung in den oben genannten Gebieten führen.

Abwägung muss möglich sein

Durch die geplanten gesetzlichen Regelungen und Änderungen hätten sowohl die zuständigen Wasserbehörden als auch die Verantwortlichen für die öffentliche Wasserversorgung nicht mehr die Möglichkeit, die mit einem geplanten Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Trinkwasserressourcen im erforderlichen Maße zu prüfen. Damit wäre in den betroffenen Gebieten die Versorgungssicherheit für die öffentliche Wasserversorgung grundsätzlich in Frage gestellt. Im konkreten Einzelfall sei daher eine besonders sorgfältige Schutzgüterabwägung zwischen dem Klimaschutz auf der einen und dem Schutz der Trinkwasserressourcen auf der anderen Seite erforderlich. Die zuständigen Behörden müssten im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens diese Abwägung vornehmen und können im begründeten Einzelfall auch Befreiungen von Verboten und Beschränkungen in Wasserschutzgebieten erteilen. (DVGW)

Die vollständige Stellungnahme des DVGW stehen Ihnen hier zum Download bereit:

(Quelle: Fraunhofer IEG)


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