Das Jahr 2024 bringt wieder viel Neues für die Mitgliedsunternehmen und die Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Darunter sind neue Regeln und Verordnungen sowie aktuelle Serviceangebote. Hier ein Auszug der Maßnahmen. Foto: Jan-Peter Schulz/ BG BAU

Neuer Gefahrtarif der BG BAU
Seit dem 1. Januar 2024 gilt der 4. Gefahrtarif der BG BAU. Den einzelnen Tarifstellen des Gefahrtarifs sind Gefahrklassen zugeordnet. Diese sind ein Faktor der Beitragsberechnung und sorgen für eine Verteilung der Beiträge unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken.

Neues Meldeportal der Sozialversicherungen
Seit Oktober 2023 gibt es ein neues Meldeportal der Sozialversicherungen (SV-Meldeportal). Das Portal ersetzt das alte sv.net, welches seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung steht. Das SV-Meldeportal ist eine zertifizierte Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise und der elektronische Lohnnachweis zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Arbeitgeber müssen sich für die Nutzung des neuen Portals registrieren. Die Registrierung und das Login sind nur mit einem Elster-Unternehmenszertifikat möglich. Anleitungen befinden sich auf der Seite des SV-Meldeportal

Digitale Unfallmeldung
Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu übermitteln. Mitgliedsunternehmen der BG BAU können dafür ein Online-Formular  oder das Kundenportal „meine BG BAU“ nutzen. Bis Ende 2027 können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten übergangsweise noch auf dem Postweg oder per Fax angezeigt werden.

2024 BG Bau Änderungen kleinDas Jahr 2024 bringt neue Regeln und Verordnungen mit sich. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat eine Übersicht zusammengestellt, mit der Mitgliedsunternehmen und Versicherte alle wichtigen Neuerungen im Blick behalten.
Foto: Jan-Peter Schulz/ BG BAU




Neue Maschinenverordnung

Die Maschinenrichtlinie wurde als Europäische Maschinenverordnung (Verordnung 2023/1230) neu gefasst. Sie gilt unmittelbar und muss nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden. Die neue Maschinenverordnung tritt allerdings erst 2027 in Kraft. Sie muss ab dem 20. Januar 2027 angewendet werden. Bis dahin gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. So bekommen Hersteller die Möglichkeit zur Umstellung.

Neue Gefahrenklassen
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Mit einer Änderung der Verordnung im April 2023 wurden drei neue Gefahrenklassen eingeführt. In einem Übergangszeitraum können Stoffe oder Gemische auf freiwilliger Basis nach den neuen Gefahrenklassen eingestuft werden. Verbindlich anzuwenden sind sie ab 1. Mai 2025 für neue Stoffe und ab 1. Mai 2026 für neue Gemische.

Renten und Pflegegeld: Wegfall der Sonderregelungen für den Rechtskreis Ost
Mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung hat sich das Rentenniveau in Ost und West angeglichen. Bis 2025 wird der Angleichungsprozess vollständig abgeschlossen sein. Grundlage ist das 2017 beschlossene Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung. Mit Artikel 4 dieses Gesetzes werden die bisherigen Sonderregelungen für die Anpassung der Renten und des Pflegegeldes des Rechtskreises Ost wegfallen. Somit erfolgt die Anpassung zum 1. Juli 2024 für das Pflegegeld sowie für Renten in Ost- und Westfällen einheitlich. Die Angleichung der Rentenwerte Ost und West wurde bereits 2023 erreicht. Das Pflegegeld wird 2024 angeglichen. Die Bezugsgröße Ost fällt dann zum 31. Dezember 2024 weg.

Handwerkerausnahme bei der Lkw­Maut bleibt
Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen gelten. Bislang galt sie erst ab 7,5 Tonnen. Für Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlichen Branchen gelten Ausnahmeregelungen. Sie sind von der neuen Mautpflicht ab Mitte 2024 ausgenommen.

Lieferkettengesetz gilt ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten nachweisen, dass sie die gesetzlichen Sorgfaltspflichten für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten beachten. Bislang waren nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten vom sogenannten Lieferkettengesetz betroffen. Unter das Gesetz fallen zwar kleinere Unternehmen nicht; es kann sich aber indirekt auswirken: Denn die Sorgfaltspflichten gelten bei Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten für den eigenen Geschäftsbereich und unter Umständen auch für unmittelbare Zulieferer.

Einwanderung von Fachkräften erleichtern
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde im Sommer 2023 beschlossen. Es soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Das Gesetz tritt schrittweise in Kraft. Bereits seit November 2023 gibt es erleichterte Einwanderungsmöglichkeiten zum Beispiel mit der Blauen Karte EU.

Neue Grenzwerte für Blei und Diisocyanate am Arbeitsplatz
Diisocyanate stecken in vielen Baustoffen. Wer- den sie falsch angewendet, können schwere Atemwegserkrankungen die Folge sein. Um den Schutz von Beschäftigten zu erhöhen, will die Europäische Kommission neue Expositionsgrenzwerte festlegen. Für Diisocyanate soll es neben einem allgemeinen Grenzwert für die berufsbedingte Exposition zusätzlich einen Grenzwert für die Kurzzeitexposition geben. Auch für Blei sind neue, deutlich niedrigere Grenzwerte für die Exposition vorgesehen. Der Vorschlag sieht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 vor.

Neue EU­weite Regeln gegen Mikroplastik
Seit Oktober 2023 gilt in der Europäischen Union (EU) eine neue EU-Verordnung, die die Verwendung von „synthetischen Polymermikropartikeln“, sogenanntes Mikroplastik, einschränkt. Baumaterialien sind unter bestimmten Voraussetzungen von dem hier formulierten Verkaufsverbot ausgenommen. (BG BAU)

Alle Änderungen im Überblick:


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