Zum 1. Januar 2024 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben werden. Eine weitere Erhöhung um 41 Cent ist für das darauffolgende Jahr vorgesehen: Zum 1. Januar 2025 soll sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöhen.

Diesen Vorschlag hat die Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023 bekanntgegeben. Den Vorschlag muss die Bundesregierung noch per Verordnung verbindlich machen.

Entwicklung seit 2015

2023 Mindestlohn steigt kleinDen derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Arbeitsstunde hatte der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen. Gleichzeitig wurde der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze angepasst und wurde zum 520-Euro-Job. Die Mindestlohnhöhe von 12 Euro entsprach ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – und damit einer Richtgröße der EU-Kommission. Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro brutto die Stunde eingeführt wurde, betrug Ende 2021 9,60 Euro und wurde zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben. Mit der gesetzlichen Anhebung zum Oktober 2022 erhöhte sich der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland damit innerhalb eines Jahres um 22 Prozent.

Zusammensetzung der Mindestlohnkommission

Über die Anhebung des Mindestlohnes entscheidet üblicherweise die eigens dafür eingerichtete unabhängige Mindestlohnkommission. Sie soll frei von politischer Einflussnahme entscheiden und legt die Höhe alle zwei Jahre neu fest. Außer dem Vorsitzenden gehören dem Gremium je drei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie zwei beratende Wissenschaftler an. Bei ihrer Empfehlung orientiert sich die Kommission an der Tarifentwicklung. Der Vorschlag wird dann von der Regierung durch Verordnung verbindlich festgelegt.

Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Es gibt allerdings wenige Ausnahmen: So haben Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. Auch für Azubis gilt er nicht; für diese gibt es die Azubi-Mindestausbildungsvergütung. Auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen. (haufe)


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