Am 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Mit ihr endete ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch nach diesem Datum bleibt es jedoch wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen.

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen und Einrichtungen weiterhin darin unterstützen. Darauf weist ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin.

Nicht von Pflichten entbunden

Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit "branchenspezifischen Konkretisierungen" für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

2022 Corona 4x4 Auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Foto: Claus Friede auf Pixabay

 

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

"Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht", sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigten-
gruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungs-
träger. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Im Rahmen ihres allgemeinen Präventionsauftrags beraten Unfallversicherungsträger weiterhin bei Bedarf zu Themen des Infektionsschutzes.

Auf neue Welle vorbereiten

Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die gesetzliche Unfallversicherung den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. "Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können", so Dr. Hussy. Ein entsprechendes Vorgehen minimiert nicht nur das Risiko einer Störung des betrieblichen Ablaufs, sondern verhindert letztlich auch die Gefahr plötzlich anfallender Kosten.

Weitere Informationen in Form einer FAQ-Liste stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) auf seiner Website zur Verfügung:

 


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