Zum 1. Januar 2021 sind zwei Neuerungen im Bereich der Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten in Kraft getreten: Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) wurde die Förderung der Weiterbildung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld in § 106a SGB III neu geregelt und von der bisherigen Förderung von Beschäftigten in § 82 SGB III entkoppelt.
Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ist es gelungen, die Schockwirkung des unerwarteten Auftretens der COVID19 Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern.
Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (ArbeitvonmorgenGesetz) sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Arbeitgeber haben ab 1. Januar 2021 die Möglichkeit, Sammelanträge zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für mehrere ihrer Beschäftigten zu stellen.