Die für Entschädigungsleistungen bei einer beruflich bedingten Erkrankung zuständige Berufskrankheiten­Verordnung (BKV) wird zum Jahresbeginn 2021 in einigen Punkten geändert.

Besonders wichtig für betroffene Chefs und Mitarbeiter ist der Wegfall des Unterlassungs-
zwangs: Bisher galt für bestimmte Berufskrankheiten die Vorgabe, dass ein erkrankter Mitarbeiter mit Verdacht auf eine bestimmte Berufskrankheit keine Arbeiten mehr durchführen darf, bei denen das Risiko besteht, dass die Krankheit sich verschlimmert oder wieder auflebt. Verstieß ein Arbeitnehmer gegen den Unterlassungszwang, verspielte er sein Recht auf Anerkennung einer Berufskrankheit. Weil viele Arbeitnehmer es sich nicht leisten konnten, der krank machenden Tätigkeit fernzubleiben, sparten die Berufsgenossenschaften große Summen, während die Belastung der Betroffenen kontinuierlich stieg. Mit der Neuregelung können Beschäftigte nun ohne Folgen für die Anerkennung an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterarbeiten. (Informationsportal Arbeitgeber / ITSG)

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