Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat bald ausgedient. Künftig soll ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform ersetzen. Ziel dieser Umstellung ist es, Arbeitgeber administrativ zu entlasten.
Der ursprünglich für den Jahresbeginn vorgesehene Startpunkt für die Umsetzung des eAUVerfahrens wurde nun jedoch nach hinten verschoben. Die Übermittlung der eAU durch die Arztpraxen ist erst ab dem 1. Oktober 2021 obligatorisch. Bislang war eine verpflichtende Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen für den 1. Januar 2021 geplant. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und der GKVSpitzenverband haben mit dem 1. Oktober 2021 ein späteres Datum vereinbart, da die erforderliche technische Ausstattung sowohl in den Praxen als auch bei den Krankenkassen noch nicht flächendeckend sichergestellt ist.
Eine weitere Neuerung betrifft den Startzeitpunkt der digitalen Weiterleitung der AUDaten von den Krankenkassen an die Arbeitgeber: Der Gesetzgeber hat diesen Termin um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2022 verschoben. Ursprünglich war der 1. Januar 2022 vorgesehen. Ab 1. Januar 2022 soll nun ein Pilotverfahren dazu starten. Für Vertragsärzte heißt das, dass sie bis zum 30. Juni 2022 neben der digitalen Übermittlung der AUDaten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weiterleitet. Das Ziel des eAUVerfahrens: Arbeitgeber sollen zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden. Außerdem soll übermittelt werden, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft.
Die Krankenkasse soll dafür eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann. Obwohl Arbeitgeber ihre Prozesse erst ab 2022 an die neuen digitalen Abläufe anpassen müssen, ist es sinnvoll, mit der Umstellung schon jetzt zu beginnen. Das gilt vor allem für die Einführung eines elektronischen Datenaustauschsystems, mit dem der Arbeitgeber künftig die elektronische AU abrufen kann. Denn die bisher vorgeschriebene Vorlage der Bescheinigung durch den Arbeitnehmer entfällt, stattdessen ist der Arbeitgeber nun in der Holschuld. (Techniker / rbv)