Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA - Mit der vorliegenden Fassung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Ausgabe 2020“ (kurz: Handlungshilfe) hat der Betreuerkreis, bestehend aus Vertretern von Straßenbau- und Verkehrsverwaltungen sowie des Arbeitsschutzes und der Bauwirtschaft, die inhaltlichen Arbeiten an der Handlungshilfe einvernehmlich abgeschlossen.
Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) zu erläutern und für Grenzfälle Lösungsvorschläge aufzuzeigen, um ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
Aktuell bedarf die Handlungshilfe noch der Freigabe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) als dem für Fragen des Arbeitsschutzes zuständigen Fachgremium der ASMK. Die im Rahmen der Anhörung der Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden sowie Arbeitsschutzbehörden (Länderanhörung) eingegangenen Stellungnahmen wurden darin weitestgehend berücksichtigt. Die Handlungshilfe nimmt Bezug auf die im Dezember 2018 vom BMAS im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2018, S. 1160) bekanntgegebene Arbeitsstättenregel (ASR) A5.2. Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 Kapitel 4.3 Absätze (3) und (4) aufzuzeigen, mit denen die größtmögliche Sicherheit für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für die Verkehrsteilnehmer gleichermaßen gewährleistet werden kann.
Schon in der Planungsphase anwenden
Im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vorgehens soll die Handlungshilfe bereits in der Planungsphase beim Zusammenwirken von Straßenbau-, Verkehrsverwaltungen und Arbeitsschutz sowie in der Ausführungsphase als auch Baudurchführung als Arbeitshilfe genutzt werden, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern (Arbeitgeber/ Bauwirtschaft). Betreffend der Entwicklung und Erprobung von technischen Innovationen im Rahmen abgestimmter Pilotversuche in der Praxis sei an dieser Stelle darauf hinge- wiesen, stets eine Beteiligung des Arbeitsschutzes sicherzustellen. (BASt)