Nächste Schritte müssen dem guten Ansatz bald folgen - Da der Bausektor nicht dem klassischen Transportsektor zugeordnet werden kann und das Lenken der Fahrzeuge nicht der Haupttätigkeit der Mitarbeiter vor Ort entspricht, hat sich die BAUINDUSTRIE gemeinsam mit anderen bau­ und handwerksnahen Verbänden bei der Neuregelung der Tachographen­Verordnung nachdrücklich für Ausnahmen für den Bausektor bezüglich der Tachographenpflicht in Fahrzeugen eingesetzt.

„Die BAUINDUSTRIE bewertet die Regelungen in der Tachographen-Verordnung grund-
sätzlich als guten Ansatz“, so Dieter Babiel, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, zum Trilogkompromiss zur Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten (sogenannte Tacho-Verordnung), die am 8. Juli vom Europäischen Parlament angenommen wurde. Die guten Intentionen der Tachographen-Verordnung könnten allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn sie praxistauglich und unbürokratisch seien. Die neuen Regelungen dürften daher auf keinen Fall zu unfairem Wettbewerb und administrativem Mehraufwand führen, so Babiel.

Dem besonderen Bedarf von Unternehmen in Grenzregionen ist mit der Befreiung von der Tachographenpflicht für Fahrzeuge bis zu einer Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von 2,5 Tonnen Rechnung getragen worden. So fallen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen in einem Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Unternehmens verwendet werden, weiterhin nicht unter die Tachographenpflicht. Allerdings wäre hier ein Radius von 150 Kilometern wünschenswert gewesen.

Die BAUINDUSTRIE hat eben- falls erreicht, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Bau- maschinen, die in einem Umkreis von höchstens 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens benutzt werden, von der Tachographenpflicht ausgenommen wurden. (HDB)


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