Impulse für den Markthochlauf - Die Bundesregierung hat Mitte Dezember einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E­Fuels beschlossen. Die Novelle der „37. Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissionsschutzgesetzes” (37. BImschV) definiert erstmals, wann der zur Elektrolyse eingesetzte Strom als vollständig erneuerbar und der damit erzeugte Wasserstoff als „grün” gilt. (Bild: Adobe Stock, Wolfgang Jargstorff)

2024 Grüner Wasserstoff kleinZudem wird die Förderung von grünem Wasserstoff zum Einsatz im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote (THG- Quote) durch höhere Anrechnung verbessert. Auf diese Weise schafft die Bundesregierung die Voraussetzung für einen beschleunigten Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft.



Mit der Novelle stellt die Bundesregierung klar: Wasserstoff darf nur dann als „grün“ gelten, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent gesenkt werden. Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, unter anderem auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (Renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs).

THG­-Quote und Zertifizierung

Zugleich verbessert die Bundesregierung die Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die THG-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen. Darüber hinaus wird ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs eingeführt, das auf der Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer basiert. Die novellierte 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor sie in Kraft treten kann. (BMUV)

(Bild: Adobe Stock, Wolfgang Jargstorff)


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