Erste Urteile liegen vor

Seit dem 1. Januar 2013 erfolgt die Berechnung des Rund-funkbeitrags auf einer neuen Grundlage: Ausschlaggebend ist nicht mehr die Anzahl der Geräte, sondern die der Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeuge – eine Regelung, die in Betrieben einen teils empfindlichen finanziellen Mehraufwand verursacht und die keineswegs unstrittig ist.

Rechtsexperten halten das Konstrukt für verfassungswidrig, da die Neuregelung das klassische, auf Leistung und Gegenleistung basierende Gebührenprinzip aushöhle, und seit Bekanntwerden der Neuregelung haben zahl-reiche Unternehmen Verfassungsbeschwerde eingelegt. 

Der Rohrleitungsbauverband hat seinen Mitgliedern damals empfohlen, die geforderten Beiträge einstweilen ausdrücklich unter Vorbehalt zu zahlen. Mittlerweile liegen erste Urteile zum Rundfunkbeitrag vor. So haben der bayerische und der rheinland­-pfälzische Verfassungsgerichtshof den Rund-funkbeitrag im Mai 2014 für verfassungsgemäß bzw. für rechtmäßig erklärt.

Exorbitanter Mehraufwand

So monierte etwa das in Montabaur ansässige Straßenbauunternehmen Volkmann & Rossbach GmbH & Co. KG den „exorbitanten Unterschied“ in der Beitragsbelastung – das Unternehmen, das rund 200 Mitarbeiter beschäftigt und etwa 130 Fahrzeuge unterhält, muss seit der Neuregelung etwa 2/3 mehr entrichten als in den Jahren zuvor. Der Verfassungs-gerichtshof Rheinland­-Pfalz hat die Klage von Volkmann & Rossbach zwar im Mai 2014 abgewiesen und den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt, aber es ist nicht auszuschließen, dass andere Gerichte die Sachlage zukünftig abweichend bewerten.

Rückforderung 
vorbehalten


Da jedoch mit einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes zurzeit noch nicht zu rechnen ist, empfiehlt der Rohrleitungsbauverband seinen Mitgliedern, die geforderten Beiträge weiterhin unter Vorbehalt zu zahlen.


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