Neuer Leitfaden des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) vom 07.12.2010 spezifiziert die Auslegung der Sozialvorschriften über das bekannte Maß hinaus.

 

Die Ausnahmeregelung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) in Deutschland birgt eine große Erleichterung auch für Leitungsbauunternehmen in sich.

Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, sind von der Ausnahmerege-lung erfasst.

Die Fahrer dieser Fahrzeuge brauchen keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und kein EG-Kontrollgerät zu verwenden.

Aber Achtung: Mit Datum vom 07.12.2010 hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf seinen Internetseiten eine Neufassung des Leitfadens "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ veröffentlicht, in denen die Auslegung der Sozialvorschriften weiter spezifiziert werden.

Nach Abschnitt 6.12 umfasst die Ausnahmeregelung nun ausschließlich Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen. Damit fallen der Transport von Teilen noch zu erbauender Anlagen oder das Erschließen von Baugebieten sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Transporte nicht unter die Ausnahmeregelung. Beachtung finden sollten auch die Anmerkung im Abschnitt 6.1 zur Nutzung der digitalen Fahrtenschreiber.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben von der Ausnahmeregelung unberührt.

Hintergrund: In § 18 FPersV wurde in Deutschland von der durch EU-Recht (Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85) gegebenen Ausnahme Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeu-ge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen. Die Ausnahmen gelten auch für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV). Nach der Berichtigung der geltenden deutschen Fassung der VO (EG) 561/2006 im März 2009 bezieht sich die Ausnahme nicht mehr nur auf "Fahrzeuge, die von zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung … eingesetzt werden", sondern auf "Fahrzeu-ge, die in Verbindung mit Kanalisation, … eingesetzt werden". Der eng-lische Originaltext sieht allerdings eine Detaillierung der Ausnahme in Bezug auf Instandhaltungsmaßnahmen vor, die in die deutsche Über-setzung der VO bisher nicht eingeflossen ist. Die öffentliche Auslegung dieses Sachverhaltes wurde im Herbst von der Bund-Länderreferen-tenbesprechung beschlossen und ist in die Neufassung des BAG-Leitfadens übernommen worden.

Zusätzlich wird empfohlen, sich bei den örtlich zuständigen Ämtern über die jeweilige Auslegung der Sozialvor schriften zu informieren.


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