DVGW-Arbeitsblatt W 396 überarbeitet und Anbohrverfahren BT 1 als emissionsarmes Verfahren anerkannt – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Produkten mit asbesthaltigen Bauteilen oder Beschichtungen verlangen eine geeignete organisatorische, personelle und sicherheitstechnische Ausstattung (einschließlich entsprechender Nachweise). Auch unbeteiligte Dritte dürfen nicht gefährdet werden. Die für den Umgang mit Asbest verantwortlichen Sachkundigen müssen sich detailliert mit den einschlägigen Bestimmungen und möglichen aktuellen Ergänzungen auseinandersetzen.

Asbestrohr (Adobe Stock, designbydx)Aus diesem Grunde wurde im Dezember 2022 das überarbeitete DVGW-Arbeitsblatt W 396 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserrohrleitungen mit asbesthaltigen Bauteilen oder Beschichtungen“ veröffentlicht. Dieses Arbeitsblatt berücksichtigt unter umfassenderer Würdigung der rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere den weitergehenden Zusammenhang der Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bis hin zur Stilllegung.

Bei Arbeiten an bestehenden Rohrleitungen mit asbesthaltigen Bauteilen oder Beschichtungen gelten die nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen. Diese werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ zusammengefasst und konkretisiert.

Werden bei den Arbeiten die in anerkannten emissionsarmen Verfahren festgelegten Anwendungsbereiche und Arbeitsabläufe eingehalten, dann wird sichergestellt, dass die Akzeptanzkonzentration an Asbestfasern (Grenze für geringe Exposition) mit weniger Aufwand in Bezug auf gemäß TRGS 519 notwendige Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen eingehalten werden kann, als dies ansonsten bei Nichtanwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren der Fall ist. Emissionsarme Verfahren werden vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) auf Grundlage der DGUV-Information 201-020 „Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien“ anerkannt und veröffentlicht.

Diesbezüglich anerkannte emissionsarme Verfahren werden regelmäßig auf den Internetseiten des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) veröffentlicht: https://www.dguv.de/IFA.

So wurde zuletzt das emissionsarme Verfahren BT 1 „Asbestzement (AZ)-Wasserrohrleitungen – Anbohrverfahren“ für Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.9 TRGS 519 mit Ausgabedatum Februar 2023 anerkannt und publiziert. Damit ergibt sich für die Baupraxis eine große Arbeitserleichterung, da das Verfahren BT 1 bis zur jetzt vorliegenden Neuausgabe nur noch nach vorheriger Einzelfallgenehmigung durch die jeweils zuständige Behörde angewendet werden durfte.


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