Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung - Arbeitgeber in der EU müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zukünftig eine systematische Arbeitszeiterfassung für ihre Arbeitnehmer einrichten.

So entschied der EuGH am 14. Mai 2019 und fordert damit verpflichtende nationale Regelungen für Arbeitgeber, ein System zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Dieses System soll objektiv, verlässlich und allen Arbeitnehmern zugänglich sein.

„Damit spielt das Gericht Arbeitnehmerschutzrechte gegen Vertrauensarbeitszeit aus“, stellt Dieter Babiel, Hauptgeschäftsführer beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, fest. „Wir erwarten heute immer größere Flexibilität, Mobilität und Erreichbarkeit. Unsere Bauunternehmen arbeiten mit komplexen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, die heute schon an der Zumutbarkeitsgrenze liegen.“ Grundlage für dieses Urteil war die Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die spanische Niederlassung der Deutschen Bank.

Die Gewerkschaft vertrat die Auffassung, dass nur eine Erfassung der Überstunden nicht ausreiche, um die Einhaltung der Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie beziehungsweise der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu überprüfen. Dort heißt es beispielsweise, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschritten werden darf. Um dies zu überprüfen, bedarf es einer Erfassung der gesamten Arbeitszeit und nicht nur der Überstunden. Die Vertreter der Deutschen Bank hingegen argumentierten, dass sich aus der spanischen Rechtssprechung keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems ergebe. Da der vorliegende Fall aber sowohl nationales als auch europäisches Recht betrifft, entschied sich das spanische Gericht, ihn an den EuGH für eine abschließende Beurteilung weiterzugeben.

Was heißt das nun konkret?

Laut dem Urteil des EuGH müssen die Mitgliedsstaaten der EU nun dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte hinsichtlich Begrenzung der Höchstarbeitszeit und die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zugutekommen. Der EuGH stellte dabei fest, dass der Arbeitnehmer dabei die schwächere Partei des Arbeitsvertrages ist und dass ohne ein System zur Arbeitszeiterfassung weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der geleisteten Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann. Somit sei es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen. Daher sind die Mitgliedsstaaten nun gehalten, die Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems zu verpflichten. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, obliegt den Mitgliedsstaaten.

„Ich warne davor, das für Spanien ergangene Urteil zum Anlass für weiter verschärfte Arbeitgeberpflichten bei der Arbeitszeiterfassung zu nehmen. Im gewerblichen Bereich und bei unteren Entgelten im Angestelltenbereich sind schon die heutigen Regelungen mit großem Aufwand im Interesse der Mindestlohnkontrolle verbunden. Sollte sich das künftig bei flexibel tätigen, gut bezahlten verantwortungsvollen Angestellten fortsetzen, gingen davon auch atmosphärische Störungen zulasten von Arbeitnehmern aus. Wir dürfen Arbeitnehmerschutz und Vertrauensarbeitszeit nicht gegeneinander ausspielen, weil wir damit die Kultur guter Beschäftigungsverhältnisse in Mitleidenschaft ziehen“, so Babiel weiter.

Stattdessen bräuchten Bauunternehmen für unternehmerische und Arbeitnehmer für private Zwecke mehr Flexibilität. Da seien auch die Sozialpartner gefordert. Auch deshalb sollten nun die im Koalitionsvertrag vereinbarten „Experimentierräume“ eröffnet und von den Tarifvertragsparteien gestaltet werden. Der 8-Stunden-Tag des Arbeitszeitgesetzes stammt nach Ansicht der Deutschen Bauindustrie aus einem anderen Jahrtausend. Selbst das europäische Recht zeigt sich in diesem Punkt mit einer Betrachtung der Wochenarbeitszeit flexibler. Hier besteht Umsetzungsbedarf im Interesse einer modernen Arbeitswelt.

Wann und wie die Bundesregierung das entsprechende Arbeitszeitgesetz aktualisieren wird, steht noch nicht fest, das heißt bislang müssen Arbeitgeber noch nicht aktiv werden. Dennoch bleibt zu empfehlen, sich frühzeitig Gedanken zu machen, wie eine Arbeitszeit-
erfassung konkret im Unternehmen umgesetzt werden könnte. Das kann Zeit und Ärger ersparen, wenn ein überarbeitetes Gesetz in Kraft tritt. (HDB/EuGH/rbv)

Foto: © stock.adobe.com/Olivier Le Moal


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