Forderung nach nationalen Regeln im Fall einer lückenhaften europäischen Normung.
„Mit seinem heutigen Urteil hat das europäische Gericht leider die Gelegenheit verpasst, die Voraussetzung zu schaffen, Lücken in europäischen Bauproduktnormen temporär durch nationale Regelungen schnell schließen zu können. Die Verantwortlichen auf allen Ebenen sind aufgefordert, umgehend politische Antworten zu geben, wie die Bauwerkssicherheit erhalten bleiben kann.“ Dies erklärte am 12. April Dr. Matthias Jacob, Vizepräsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Vorsitzender des Deutschen Beton und BautechnikVereins (DBV), zum Urteil des Gerichts der Europäischen Union erster Instanz (EuG) in der Rechtssache T229/17.
Vor diesem Hintergrund bekräftigen HDB und DBV, dass die Politik dringend gefordert ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bundesrepublik Deutschland als EUMitgliedsstaat und den Anliegen der Europäischen Kommission zur Schaffung eines Binnenmarktes herbei zuführen. Denn die Gewährleistung der Sicherheit von Bauwerken und damit der Schutz von Leib und Leben darf nicht den sicher auch berechtigten Wünschen nach einem funktionierenden Binnenmarkt für Bauprodukte unterworfen werden. Hier müssen nun auf Regierungsebene entsprechende politische Gespräche geführt werden.
„Dieser seit Jahren geführte Streit zwischen den Diensten der Europäischen Kommission und den deutschen Bauverwaltungen von Bund und Ländern lässt sich nur noch politisch lösen. Das EuG Urteil löst den grundsätzlichen Konflikt nicht auf. Denn die unterschiedlichen Positionen werden weiterhin nicht angemessen ausgeglichen. Hier ist Bundesinnenminister Seehofer als der für den Bau zuständige Vertreter der Bundesregierung gefordert, mit der zuständigen EUKommissarin Bieńkowska ein einvernehmliches Vorgehen von Europa und Mitgliedsstaat zu vereinbaren“, fordert Dr. Jacob. „Besonders wichtig ist, bei der bevorstehenden Reform der europäischen Bauproduktenverordnung sicherzustellen, dass nationale Regeln im Fall von Lücken bei der europäischen Normung möglich sind.“
Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 19. April 2017 gegen die Europäische Kommission wegen Lücken in zwei harmonisierten Bauproduktnormen auf der Grundlage der europäischen Bauproduktenverordnung beispielhaft geklagt. Die Urteilsbegründung wird nun daraufhin genau anzusehen sein, wie lückenhafte harmonisierte Bauproduktnormen nachzubessern sind. (HDB/ DBV)