Auf Initiative des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL) wurde eine für die Leitungsbaubranche wichtige Ausnahme in die am 11. Oktober 2018 vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) aufgenommen.
Das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL) hatte im Zusammenhang mit der Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) Bedenken geäußert, dass dem System RAL Gütesicherung dadurch Schaden drohe, dass die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) Verbotsverfügungen in Richtung der RAL Gütesicherung aussprechen könne. Es stelle einen Eingriff in die freiwillige Kennzeichnung dar, wenn der DAkkS zukünftig das Recht eingeräumt werde, die Arbeit der Stellen, die von der Wirtschaft mit der Organisation und Überwachung der Selbstverwaltung beauftragt würden, zu untersagen. Somit weite das Gesetz das Tätigkeitsfeld der Akkreditierungsstelle zu Lasten der Selbstorganisation der Privatwirtschaft aus.
Ausnahme klar formuliert
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde nun eine Ausnahme für das System der RAL Gütesicherung in die Begründung des Gesetzes aufgenommen. Diese lautet: „Die Verbotsbestandteile des § 1 a Absatz 1 AkkStelleG erfassen daher nicht die Selbstverwaltung der Wirtschaft durch Systeme wie das des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V“. Verbotsverfügungen der DAkkS sind damit nur mit Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zulässig. Darüber hinaus ist es geplant, dass seitens des zuständigen Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie ein Gespräch anberaumt wird, in dem die DAkkS über ihre Aktivitäten im Hinblick auf das neue Gesetz Rechenschaft ablegt. (RAL)