Änderungen treten Mitte April in Kraft - Am 19. Januar hat der Bundesanzeiger die neue VOB/A Abschnitt 1, 2 und 3 sowie die Änderungen an der VOB/B veröffentlicht. Sie sollen gemeinsam am 18. April in Kraft treten und sind von öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Umsetzung der EU-Richtlinien durch Änderung von Abschnitt 2

Der Schwerpunkt der Überarbeitung der VOB/A liegt in Abschnitt 2. Dort werden die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder in übergreifend geltenden Vorschriften der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung–VgV) geregelt sind. Grundsätzlich hat der DVA auf einen Gleichlauf mit den in der VgV geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen hingearbeitet. So werden z. B. die Vorschriften zur elektronischen Vergabe einheitlich ausgestaltet. Eine umfassende Überprüfung des Abschnitts 1 auf Änderung zur Bewahrung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs mit dem Abschnitt 2 wird erst nach Abschluss der Vergaberechtsreform beginnen. Wo Angleichungen punktuell ohne tiefergehende Erörterung möglich und sinnvoll erschienen, sind sie vorgenommen worden, z. B. bei der Signatur von elektronischen Angeboten.

Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen in der VOB/A sollen die geänderten Vorschriften der VOB/B erst dann angewendet werden, wenn die geänderte VOB/A in Kraft tritt. (bi medien)

Die neue VOB/A Abschnitt 1, 2 und 3 sowie die Änderungen an der VOB/B finden Sie unter diesem Link.


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