In einem erst Mitte 2011 veröffentlichten Urteil vom 28.01.2009 (11 U 228/05) hat das OLG Köln entschieden, dass ein Auftragnehmer (AN) einen Anspruch auf Nachtragsvergütung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B unter Umständen nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach dem Auftraggeber (AG) ankündigen muss.

 Ein AN führte für den AG Kanalverlegungsarbeiten aus. Die ursprünglich vorgesehene Trassenführung wurde vonseiten des AG in eine aufwendigere, kalkulatorisch nicht mit der Vertragsleistung vergleichbare Kanaltrasse mit S-Kurve („Kurvenfahrt“) geändert. Hierfür unterbreitete der AN dem AG zwar ein Alternativangebot zur beauftragten Leistung. Die Höhe der zu erwarten-den Mehrkosten nannte er darin jedoch nicht. Nach Ausführung der Nachtragsleistung stellte der AN dem AG hierfür gut EUR 1,9 Mio. in Rechnung. Der AG verweigerte die Zahlung u. a. mit dem Hinweis auf die fehlende Ankündigung der Mehrvergütung. Das OLG Köln sprach dem AN nur einen Betrag in Höhe von 115.586,59 Euro zu. Dies entspricht den Kosten, die dem AG bei Realisierung der zunächst geplanten, über Grundstücke eines Landwirts führenden Kanaltrasse entstanden wären („Landwirtsvariante“). Verlangt der AG zusätzliche Leistungen, muss der AN seinen Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B vor Beginn der Ausführung beim AG anmelden. Mit der Ankündigungspflicht soll der AG durch eine rechtzeitige Information über drohende Kostenerhöhungen geschützt werden, damit er entsprechend disponieren kann.

In diesem Sinne ist die Kostenanmeldung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann entbehrlich, soweit sie im konkreten Fall für den Schutz des AG nicht erforderlich und daher ohne Funktion ist oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist (BGH, Urteil vom 8.11.2001, VII ZR 111/00, Urteil vom 23.05.1996, VII ZR 245/94). Weder die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B noch die bisherige BGH-Rechtsprechung gibt dabei allerdings vor, dass der AN den  Mehrvergütungsanspruch im Einzelnen und auch der Höhe nach ankündigen muss. In der Regel reicht also eine Nachtragsankündigung dem Grunde nach, wie auch das OLG Köln grundsätzlich anerkennt. Gleichwohl hat das OLG Köln dem klagenden AN die geltend gemachte Nachtragsvergütung im entschiedenen Fall versagt, weil er die Höhe der Mehrvergütung nicht zumindest in grober Schätzung mitgeteilt hatte. Zur Begründung verweist das Gericht auf den Sinn und Zweck des § 2 Abs. 6 VOB/B.

Diese Regelung soll den AG nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH davor  schützen,  Forderungen ausgesetzt zu werden, mit denen er nicht rechnen musste, so dass er keine Möglichkeit hatte, nach  kostengünstigeren Alternativen Ausschau zu halten. Daher habe der AG einen Anspruch darauf, nicht nur vor dem Entstehen von Kosten an sich, sondern auch vor vermeidbaren Mehrkosten  ewarnt zu werden. Im entschiedenen Fall konnte der AG nachweisen, dass er sich bei Offenlegung der Nachtragsvergütung für die Alternative „Kurvenfahrt“ in Höhe von rund EUR 1,9 Mio. gegen diese Alternative und für die „Landwirtsvariante“ entschieden hätte. Dann hätte er u. a. einem Landwirt als Gegenleistung für die Gestattung des Abwasserkanals drei Ersatzgrundstücke im Wert von insgesamt lediglich rund EUR 160.000,00 übertragen müssen.

Fazit:
Die Entscheidung betrifft zwar einen Ausnahmefall. Dennoch sollte ein AN stets prüfen, ob er sich darauf beschränken darf, vor Ausführung einer Nachtragsleistung allgemein auf Zusatzkosten hinzuweisen. Jedenfalls dann, wenn die Kosten des Nachtrags im Verhältnis zur Hauptvertragsleistung exorbitant hoch sind und die Möglichkeit besteht, die Nachtragsleistung kostengünstiger auszuführen, kann es geboten sein, dem AG zumindest auch die geschätzte Höhe der beanspruchten Nachtragsvergütung mitzuteilen.


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